Swiss Competition Commission opinion (in
German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Data privacy: Right of a third party to have
access to personal or confidential information not disclosed in the Competition
Commission’s opinion:
Description of the Swiss federal legal dispositions
potentially applicable: the Swiss Constitution; the Federal Act on Data
Protection; the Federal Act on Freedom of Information in the Administration
(FOIA).
The proceedings before the Swiss Competition
Commission are criminal-like.
According to its Art. 3 al. 1 lit. a 2, FOIA
does not apply to access to official documents relating to criminal
proceedings. Hence, this federal act cannot be considered here. Application of
the Constitution and of the Federal Act on Data Protection is analyzed in other
blog posts.
Recht auf Einsicht in
Verfahrensakten nach Verfahrensabschluss
Gesetzliche Grundlagen für eine
Bekanntgabe von Personendaten
Vorliegend geht es um die Behandlung eines Gesuches um Einsicht in Verfahrensakten
eines Kartellverfahrens der WEKO nach Verfahrensabschluss und Rechtskraft.
Als mögliche Rechtsgrundlagen für
eine Datenbekanntgabe kommen aus Sicht [des Gesuchstellers] und der WEKO in
Betracht:
- Art. 8 und 19 DSG
- Art. 6 BGÖ
- Art. 29 Abs. 2 BV
- Art. 44 Abs. 2 BV
Das Gesuch [des Gesuchstellers]
betrifft die Endverfügung der im Betreff genannten Untersuchung, also einer
kartellrechtlichen Untersuchung auf Anordnung einer Sanktion gemäss Art. 49a
KG. Gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat
ein solches Verfahren einen „strafrechtlichen bzw. ‚strafrechtsähnlichen‘ […]
Charakter“, weshalb die in Art. 6 und 7 EMRK für strafrechtliche Anklagen
vorgesehenen Garantien darauf Anwendung finden. An gleicher Stelle hält das
Bundesgericht weiter fest, dass in einem solchen Untersuchungsverfahren auch
die in Art. 30 und 32 BV verankerten Garantien anwendbar sind. Damit
qualifiziert das Bundesgericht ein Sanktionsverfahren nach Art. 49a KG als
„Strafverfahren“ im Sinne der Bundesverfassung, trägt doch Art. 32 BV den Titel
„Strafverfahren“. Dass in einem Sanktionsverfahren nach Art. 49a KG in
verfahrensrechtlicher Hinsicht aufgrund des Verweises in Art. 39 KG das VwVG
und nicht etwa die StPO oder die entsprechenden Normen des VStrR einschlägig
sind, vermochte diese bundesgerichtliche Beurteilung nicht zu beeinflussen.
(…) Eben auch als
„Strafverfahren“ gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ zu qualifizieren
ist. Die Unterlagen, zu welchen [der Gesuchsteller] Zugang verlangt, sind somit
vom sachlichen Geltungsbereich des BGÖ ausgeschlossen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a
Ziff. 2 BGÖ). Das BGÖ kommt vorliegend nicht zur
Anwendung.
(Verfügung vom 8. September 2014,
RPW 2018/1, 133-134 Rz 10, 15)
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