Swiss Competition Commission opinion (in
German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Data privacy: Right of a third party to have
access to personal or confidential information not disclosed in the Competition
Commission’s opinion:
Prohibited fishing expedition:
Federal bodies (like the Competition
Commission) may disclose personal data if there is legal basis for doing so in
accordance with Article 17 or if: d) the recipient demonstrates credibly that
the data subject is withholding consent or blocking disclosure in order to
prevent the enforcement of legal claims or the safeguarding of other legitimate
interests; the data subject must if possible be given the opportunity to
comment beforehand (cf. Art. 19 I d Federal Act on Data Protection).
In order to avoid forbidden fishing
expeditions, it is advised to describe, in the request, the facts upon which it
is made, the reason for its filling, and the information or documents which are
requested. Specificity is a keyword here.
Recht auf Einsicht in
Verfahrensakten nach Verfahrensabschluss
Gesetzliche Grundlagen für eine
Bekanntgabe von Personendaten
Unzulässige reine Beweisausforschung («fishing expedition»)
Art. 19 Abs. 1 Bst. d DSG verlangt
weder, dass eine Rechtspflicht zur Datenbekanntgabe besteht, noch dass ein
Rechtsanspruch bereits feststeht.
Mehrere Gesuchsgegner bezeichnen das
Gesuch [des Gesuchstellers] als „fishing expedition“. Das Bundesgericht
äusserte sich im Bereich des Amtshilfeverfahrens zu diesem Begriff: „Verboten
sind reine Beweisausforschungen ("fishing expeditions"). Die
ersuchende Behörde muss im Amtshilfeverfahren den relevanten Sachverhalt
darstellen, die gewünschten Auskünfte bzw. Unterlagen konkret bezeichnen und
den Grund ihres Ersuchens nennen.“ (BGE 128 II 407 E. 5.2.1.).
Der fragliche Sachverhalt, zu
welchem [der Gesuchsteller] die Bekanntgabe von Daten verlangt, ergibt sich aus
dem Gesuch selbst, aber auch aus der publizierten Version der WEKO-Verfügung
bzw. die hierzu ergangene Pressemitteilung der WEKO, auf die sich [der
Gesuchsteller] zumindest implizit bezieht. In der publizierten Version der
WEKO-Verfügung ist zudem ersichtlich, welche Unternehmen unzulässige Abreden
getroffen haben bzw. sanktioniert wurden. Soweit es [dem Gesuchsteller] um die
Prüfung von Zivilforderungen geht, bezieht sich sein Gesuch – auch ohne dass er
dies explizit erwähnt – notwendigerweise auf diese Unternehmen. Das Gesuch [des
Gesuchstellers] ist sodann in Bezug auf die herauszugebenden Beweismittel
durchaus spezifiziert (verlangt wird die Herausgabe der Verfügung).
Schliesslich gibt [der Gesuchsteller] auch die Gründe seines Ersuchens an. Als
unzulässige reine Beweisausforschung kann sein Gesuch nicht bezeichnet werden.
Zwar trifft es zu, dass [der
Gesuchsteller] die WEKO um die Herausgabe von Beweismitteln ersucht und damit
unter anderem prüfen will, ob ihm Zivilansprüche gegen einzelne
Verfügungsadressaten der WEKO-Verfügung zustehen. Er ersucht damit aber um
nichts anderes als um Informationen, die in einem Strafverfahren jedem Privatkläger
ohne Weiteres zur Verfügung stehen würden (konkret verlangt [der Gesuchsteller]
die Verfügung bzw. Teile daraus, was im Strafverfahren dem Strafurteil entspricht).
Neben Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG
ermöglicht somit auch Art. 19 Abs. 1 Bst. d DSG eine Bekanntgabe von Daten der
Gesuchsgegner an [den Gesuchsteller] (allerdings nur, soweit die
bekanntzugebenden Verfügungspassagen Ausführungen [zum Gesuchsteller]
enthalten).
(Verfügung vom 8. September 2014,
RPW 2018/1, 139 Rz 76, 77, 78, 79)
No comments:
Post a Comment