Swiss Competition Commission opinion (in
German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Distribution agreement, direct imports, parallel
imports
In this case, the distribution agreement
between Germany and Switzerland was an exclusive agreement. The German supplier
sometimes received requests directly from Swiss customers, which were forwarded
to the Swiss distributor as soon as received, without comments nor instructions
from the supplier. This was not done in a concerted way. Besides, the
distribution agreement did not forbid parallel imports nor direct imports, thus
escaping cartel law issues in Switzerland (same result if the distribution
agreement compelled to forward said direct requests, because parallel and
direct imports were still possible).
Weiterleitung von Anfragen (von
gym80 an ratio)
Unter den beschlagnahmten
elektronischen Dokumenten wurden u.a. einige Anfragen von Schweizer Kunden an
gym80 gefunden, welche diese an die ratio weitergeleitet hat. Dies
funktionierte i.d.R. so, dass gym80 Anfragen für Produkte, die sie von
Schweizer Kunden erhielt, kommentarlos und direkt an die ratio (per E-Mail)
übermittelte.
Es stellte sich die Frage, ob diese
Weiterleitungen auf ein koordiniertes Verhalten zwischen der ratio und gym80
zurückgeführt werden können. Doch dies liess sich weder anhand der im Recht
befindlichen Beweismittel noch anhand der durchgeführten Einvernahmen
nachweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Praxis der
WEKO zufolge die Verpflichtung ausländischer Anbieter gegenüber dem Schweizer
Generalimporteur, bei unaufgeforderten Bestellungen von Händlern oder Endkunden
aus der Schweiz diese an den Schweizer Generalimporteur zu verweisen, keine
absolute Gebietsschutzabrede darstellt (Ziff. 9, 1. Bullet-punkt Erläuterungen
VertBek). In diesem Kontext gilt es zu erwähnen, dass sowohl die Vertreter der
ratio als auch jene von gym80 versicherten, dass Parallel- und Direktimporte
jederzeit möglich waren und keine Beweismittel vorliegen, welche Gegenteiliges
belegen würden.
(Verfügung vom 27. November 2017 in Sachen Untersuchung
gemäss Art. 27 KG betreffend gym80 wegen allenfalls unzulässiger
Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 4 KG gegen 1. ratio AG, in Kriens, 2.
gym80 International GmbH, in Gelsenkirchen, Deutschland, RPW 2018/2, 243
Rz 54-55)
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