Swiss Competition Commission opinion (in
German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Passive selling
Definition of active selling
Distribution agreements cannot prohibit
passive sales
Keine absolute Gebietsschutzabrede
Swiss Cartel Act, art.
5 al. 4.
Gemäss Art. 5 Abs. 4 KG wird die
Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs auch vermutet bei Abreden zwischen
Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei
Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe
in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden (sog.
Passivverkaufsverbot).
Dieses Tatbestandsmerkmal von Art. 5
Abs. 4 KG ist nach Einschätzung der WEKO jedoch in concreto nicht erfüllt, da
sich der Vertriebsvereinbarung selbst nicht entnehmen lässt, dass es ratio
untersagt gewesen wäre, auf passive Anfrage hin Produkte ausserhalb des
Vertragsgebiets (Schweiz und Liechtenstein) zu liefern. Die WEKO kommt daher
zum Schluss, dass die Vertriebsvereinbarung keine Klauseln enthält, welche
Importe in die Schweiz direkt be- oder verhinderten, mithin kein absoluter
Gebietsschutz bzw. kein Passivverkaufsverbot vorliegt.
(Unter einem Aktivverkauf ist die
aktive Ansprache einzelner Kunden zu verstehen, z.B. mittels Direktwerbung einschliesslich
Massen E-Mails oder persönlichen Besuchs, oder die aktive Ansprache einer
bestimmten Kundengruppe oder von Kunden in einem bestimmten Gebiet mittels
Werbung in den Medien, über das Internet oder mittels anderer
verkaufsfördernder Massnahmen, die sich gezielt an die betreffende Kundengruppe
oder gezielt an die Kunden in dem betreffenden Gebiet richten (Ziff. 2
VertBek).
(Verfügung vom 27. November 2017 in Sachen Untersuchung
gemäss Art. 27 KG betreffend gym80 wegen allenfalls unzulässiger
Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 4 KG gegen 1. ratio AG, in Kriens, 2.
gym80 International GmbH, in Gelsenkirchen, Deutschland, RPW 2018/2, 241
Rz 35, 39-40)
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