Monday, November 27, 2017

Passive Selling


Swiss Competition Commission opinion (in German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Passive selling
Definition of active selling

Distribution agreements cannot prohibit passive sales


Keine absolute Gebietsschutzabrede
Swiss Cartel Act, art. 5 al. 4.
Gemäss Art. 5 Abs. 4 KG wird die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden (sog. Passivverkaufsverbot).
Dieses Tatbestandsmerkmal von Art. 5 Abs. 4 KG ist nach Einschätzung der WEKO jedoch in concreto nicht erfüllt, da sich der Vertriebsvereinbarung selbst nicht entnehmen lässt, dass es ratio untersagt gewesen wäre, auf passive Anfrage hin Produkte ausserhalb des Vertragsgebiets (Schweiz und Liechtenstein) zu liefern. Die WEKO kommt daher zum Schluss, dass die Vertriebsvereinbarung keine Klauseln enthält, welche Importe in die Schweiz direkt be- oder verhinderten, mithin kein absoluter Gebietsschutz bzw. kein Passivverkaufsverbot vorliegt.
(Unter einem Aktivverkauf ist die aktive Ansprache einzelner Kunden zu verstehen, z.B. mittels Direktwerbung einschliesslich Massen E-Mails oder persönlichen Besuchs, oder die aktive Ansprache einer bestimmten Kundengruppe oder von Kunden in einem bestimmten Gebiet mittels Werbung in den Medien, über das Internet oder mittels anderer verkaufsfördernder Massnahmen, die sich gezielt an die betreffende Kundengruppe oder gezielt an die Kunden in dem betreffenden Gebiet richten (Ziff. 2 VertBek).

(Verfügung vom 27. November 2017 in Sachen Untersuchung gemäss Art. 27 KG betreffend gym80 wegen allenfalls unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 4 KG gegen 1. ratio AG, in Kriens, 2. gym80 International GmbH, in Gelsenkirchen, Deutschland, RPW 2018/2, 241 Rz 35, 39-40)

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