Monday, November 27, 2017

Distribution Agreements - Market Share


Swiss Competition Commission opinion (in German): Competition: Unfair competition: Antitrust:

Distribution agreements escape cartel prohibition issues when each party’s market share within its own market is 30% or less. Even if the agreement specifies additional vertical restraints. EU authorities retain the same threshold.


In diesem Kontext gilt es das bundesgerichtliche Urteil in Sachen Gaba/Gebro zu berücksichtigen, in welchem höchstrichterlich festgehalten wurde, dass der Schweizer Gesetzgeber, ohne rechtstechnisch gleich vorzugehen, eine materiell identische Regelung zwischen Art. 5 Abs. 4 KG und dem EU-Wettbewerbsrecht in Bezug auf vertikale Abreden wollte, trotz fehlendem Verweis. Die schweizerische Regelung soll in Bezug auf Art. 5 Abs. 4 KG eine gleiche und gleich scharfe und auch nicht schärfere Regelung wie diejenige der Europäischen Union sein.

In den Leitlinien zur Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung hält die EU-Kom-mission zur in Rede stehenden Fragestellung fest, dass Alleinvertriebsvereinbarungen vom Kartellverbot freigestellt sind, wenn sowohl der Anbieter als auch der Abnehmer auf seinem Markt nicht mehr als 30 % Marktanteil hält; dies gilt selbst dann, wenn eine Vereinbarung noch andere vertikale Beschränkungen wie ein auf fünf Jahre befristetes Wettbewerbsverbot, Mengenvorgaben oder Alleinbezugsverpflichtungen enthält.
(Vertikal-Leitlinien, Rz 152.)

(Verfügung vom 27. November 2017 in Sachen Untersuchung gemäss Art. 27 KG betreffend gym80 wegen allenfalls unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 4 KG gegen 1. ratio AG, in Kriens, 2. gym80 International GmbH, in Gelsenkirchen, Deutschland, RPW 2018/2, 242 Rz 41)

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