Swiss Competition Commission opinion (in
German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Distribution agreements escape cartel
prohibition issues when each party’s market share within its own market is 30%
or less. Even if the agreement specifies additional vertical restraints. EU
authorities retain the same threshold.
In diesem Kontext gilt es das
bundesgerichtliche Urteil in Sachen Gaba/Gebro zu berücksichtigen, in welchem
höchstrichterlich festgehalten wurde, dass der Schweizer Gesetzgeber, ohne
rechtstechnisch gleich vorzugehen, eine materiell identische Regelung zwischen
Art. 5 Abs. 4 KG und dem EU-Wettbewerbsrecht in Bezug auf vertikale Abreden
wollte, trotz fehlendem Verweis. Die schweizerische Regelung soll in Bezug auf
Art. 5 Abs. 4 KG eine gleiche und gleich scharfe und auch nicht schärfere
Regelung wie diejenige der Europäischen Union sein.
In den Leitlinien zur
Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung hält die EU-Kom-mission zur in Rede
stehenden Fragestellung fest, dass Alleinvertriebsvereinbarungen vom
Kartellverbot freigestellt sind, wenn sowohl der Anbieter als auch der Abnehmer
auf seinem Markt nicht mehr als 30 % Marktanteil hält; dies gilt selbst dann,
wenn eine Vereinbarung noch andere vertikale Beschränkungen wie ein auf fünf
Jahre befristetes Wettbewerbsverbot, Mengenvorgaben oder
Alleinbezugsverpflichtungen enthält.
(Vertikal-Leitlinien, Rz 152.)
(Verfügung vom 27. November 2017 in Sachen Untersuchung
gemäss Art. 27 KG betreffend gym80 wegen allenfalls unzulässiger
Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 4 KG gegen 1. ratio AG, in Kriens, 2.
gym80 International GmbH, in Gelsenkirchen, Deutschland, RPW 2018/2, 242
Rz 41)
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