Swiss Competition Commission Opinion (in German)
Competition
Unfair Competition
Antitrust
Swiss Law
Non-Binding Decision by a Professional
Association
A decision by an association, even non-binding
for it or for its members (i.e. a recommendation), can amount to a forbidden
agreement as contemplated by the Swiss Cartel Act. Case law targets especially
price recommendations. Whether those recommendations are followed or not is not
dispositive. Whether they do have an effect on the market is not relevant either.
Auch ein Vereinsbeschluss kann
eine Vereinbarung darstellen. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Mitglieder
eines Verbandes gemeinsam eine Empfehlung beschliessen.
Für die Anwendbarkeit des KG spielt
es keine Rolle, ob eine Vereinbarung rechtlich erzwingbar ist oder nicht. Diese
Qualifizierung hat allenfalls einen Einfluss auf die Einschätzung der Schwere
eines Verstosses.
RPW 2012/3, 659 Rz 32, USPI –
Section NE; RPW 2006/4, 593 Rz 24; RPW 2003/2, 278 Rz 31, Fahrschule
Graubünden; RPW 2000/2, 172 Rz 29, Tarifs conseillés de l’AFEC.
Die WEKO hat dazu u.a. festgehalten,
dass Empfehlungen von Tarifbändern (im Sinne von nicht erzwingbaren
Vereinbarungen) als Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG zu
qualifizieren sind. In Bezug auf horizontal vereinbarte Listenpreise hat die
WEKO ausgeführt, dass es für die Qualifizierung einer Preisabrede genüge, wenn
die Preisbasis koordiniert werde, unabhängig davon, ob dann den Kunden/-innen
tatsächlich der Listenpreis verrechnet werde. Auch das Sekretariat hat zu
empfohlenen Tarifen bereits früher festgehalten: „Ob der VTR-Tarif angewendet
wird oder nicht, das heisst ob die Abrede (genügend) Wirkung auf dem Markt
erzeugt oder nicht, ist für die Qualifizierung als Preisabrede gemäss Artikel 5
Absatz 3 Buchstabe a KG unerheblich.“
Es zeigt sich somit, dass die
SIA-Honorarempfehlungen Abreden über Preisbestandteile darstellen.
RPW 2012/3, 660 Rz 36 ff., USPI – Section NE.
Liegt eine Wettbewerbsabrede
zwischen Unternehmen, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im
Wettbewerb stehen (gleiche Marktstufe) ,über den Preis im Sinne von Art. 5
Abs. 3 Bst. a KG vor, ist eine Marktabgrenzung zur Prüfung des
quantitativen Elements der Erheblichkeit einer Wettbewerbsbeschränkung nicht
nötig. Gemäss GABA-Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahre 2016 ist das
Kriterium der Erheblichkeit als Bagatellklausel zu verstehen. Schon ein
geringes Mass ist ausreichend, um als erheblich qualifiziert zu werden. Das
Gericht stellte sodann klar, dass die Frage der Erheblichkeit bei
Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG grundsätzlich nur unter dem
Gesichtspunkt qualitativer Elemente zu würdigen ist. In der Regel sind solche
Wettbewerbsabreden bereits aufgrund ihres Gegenstandes erheblich. Quantitative
Aspekte sind hierbei nicht zu prüfen. Schliesslich ist nicht
erforderlich, dass sich die betreffenden Abreden tatsächlich negativ auf den
Wettbewerb ausgewirkt haben. Es genügt, dass sie den Wettbewerb potenziell
beeinträchtigen können. Abreden nach Art. 5 Abs. 3 KG sind demnach
vorbehältlich einer Rechtfertigung durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz
(Art. 5 Abs. 2 KG) grundsätzlich unzulässig.
(Schlussbericht
des Sekretariats der WEKO vom 30. Oktober 2018 in Sachen Vorabklärung gemäss
Art. 26 KG betreffend SIA-Honorarordnungen wegen allenfalls unzulässiger
Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG,
in RPW 2019/2, Rz 51, 53, 63, 64, 69 p. 290-292)
No comments:
Post a Comment