Swiss Competition
Commission Opinion (in German)
Competition
Unfair Competition
Antitrust (Geltungsbereich)
Swiss Law
Application of the
Swiss Cartel Act to not for profit associations as well as for profit ones, and to their members (but not to students members, nor to honorary members)
Geltungsbereich
Das
Kartellgesetz gilt in persönlicher Hinsicht für „Unternehmen“ (Art. 2
Abs. 1 KG). Als solche gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und
Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder
Organisationsform (Art. 2 Abs. 2bis KG). Der Geltungsbereich des
Kartellgesetzes ist weit gefasst. Als Unternehmen können auch
Unternehmens-vereinigungen wie Vereine oder Genossenschaften gelten,
insbesondere, wenn sie selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Die WEKO
hat aber auch schon Vereine als Unternehmen qualifiziert, obwohl diese nicht
selbst im Wirtschaftsprozess tätig waren bzw. ohne die wirtschaftliche
Tätigkeit zu prüfen (RPW 2015/4, 905 f. Rz 14 ff., Gutachten Emmentaler
Switzerland; RPW 2012/3, 668 Dispositiv, Recommandations tarifaires de
l’Union Suisse des professionnels de l’immobilier; RPW 2001/1, 111 Rz 9, Chambre
genevoise de l’étanchéité et de l’asphaltage (CGE)).
Als
Unternehmen im genannten Sinn gelten zunächst die Mitglieder des SIA,
die in unabhängiger Weise Planungsdienstleistungen erbringen (z.B. Einzelmitglieder,
die als selbständige Architekten tätig sind, oder Firmenmitglieder; in der
Regel wohl aber nicht Studentenmitglieder und Ehrenmitglieder). Dasselbe gilt
für Mitglieder des SIA, die als Organisatoren von (Architektur-) Wettbewerben
(namentlich als Jurymitglieder) unternehmerisch tätig sind, indem sie diese
Dienstleistung zu Gunsten von Bauherren erbringen. Ist in der Folge von
Mitgliedern des SIA die Rede, sind damit nur jene gemeint, welche die
Unternehmensvoraussetzungen erfüllen.
(Schlussbericht
des Sekretariats der WEKO vom 30. Oktober 2018 in Sachen Vorabklärung gemäss
Art. 26 KG betreffend SIA-Honorarordnungen wegen allenfalls unzulässiger
Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG,
in RPW 2019/2, p. 289)
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