Tuesday, October 30, 2018

Application of the Swiss Cartel Act to not for profit associations


Swiss Competition Commission Opinion (in German)
Competition
Unfair Competition
Antitrust (Geltungsbereich)
Swiss Law
Application of the Swiss Cartel Act to not for profit associations as well as for profit ones, and to their members (but not to students members, nor to honorary members)


Geltungsbereich
Das Kartellgesetz gilt in persönlicher Hinsicht für „Unternehmen“ (Art. 2 Abs. 1 KG). Als solche gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 2bis KG). Der Geltungsbereich des Kartellgesetzes ist weit gefasst. Als Unternehmen können auch Unternehmens-vereinigungen wie Vereine oder Genossenschaften gelten, insbesondere, wenn sie selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Die WEKO hat aber auch schon Vereine als Unternehmen qualifiziert, obwohl diese nicht selbst im Wirtschaftsprozess tätig waren bzw. ohne die wirtschaftliche Tätigkeit zu prüfen (RPW 2015/4, 905 f. Rz 14 ff., Gutachten Emmentaler Switzerland; RPW 2012/3, 668 Dispositiv, Recommandations tarifaires de l’Union Suisse des professionnels de l’immobilier; RPW 2001/1, 111 Rz 9, Chambre genevoise de l’étanchéité et de l’asphaltage (CGE)).

Als Unternehmen im genannten Sinn gelten zunächst die Mitglieder des SIA, die in unabhängiger Weise Planungsdienstleistungen erbringen (z.B. Einzelmitglieder, die als selbständige Architekten tätig sind, oder Firmenmitglieder; in der Regel wohl aber nicht Studentenmitglieder und Ehrenmitglieder). Dasselbe gilt für Mitglieder des SIA, die als Organisatoren von (Architektur-) Wettbewerben (namentlich als Jurymitglieder) unternehmerisch tätig sind, indem sie diese Dienstleistung zu Gunsten von Bauherren erbringen. Ist in der Folge von Mitgliedern des SIA die Rede, sind damit nur jene gemeint, welche die Unternehmensvoraussetzungen erfüllen.


(Schlussbericht des Sekretariats der WEKO vom 30. Oktober 2018 in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG betreffend SIA-Honorarordnungen wegen allenfalls unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG, in RPW 2019/2, p. 289)

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