Swiss Competition Commission opinion (in
German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Antitrust proceeding (third party):
Not a final consumer:
Within third party’s market:
Admission as a third person or party in an
antitrust proceeding:
The entity to be admitted has to be a venture,
not a final consumer.
The restraint of trade targeted by the third
person or party must have occurred within the frame of its market.
Beteiligung Dritter
Grundlagen
Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG gewährt
Personen Verfahrensrechte, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkungen in der
Aufnahme oder der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind. Hierunter fallen
auch Personen, welche als direkte Abnehmer der von einem mutmasslichen Kartellrechtsverstoss
betroffenen Leistung unmittelbares „Opfer“ der mutmasslich gegen das
Kartellrecht verstossenden Unternehmen sind. Dies gilt indessen nur, soweit der
Abnehmer oder die Abnehmerin die bezogene Leistung für eine unternehmerische
Tätigkeit benötigt und z. B. nicht bloss Konsument oder Konsumentin ist. Aus
dem Wortlaut der Norm ergibt sich zudem, dass ein solches Abnehmerunternehmen
nur dann als Dritter zu beteiligen ist, wenn es in der Aufnahme oder der
Ausübung des Wettbewerbs auf seinem Markt behindert wird.
(Zwischenverfügung vom 24. Oktober
2016, RPW 2018/1, 127 Rz 9 Verzinkung)
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