Monday, October 24, 2016

Antitrust proceeding (third party)


Swiss Competition Commission opinion (in German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Antitrust proceeding (third party):
Not a final consumer:
Within third party’s market:

Admission as a third person or party in an antitrust proceeding:
The entity to be admitted has to be a venture, not a final consumer.
The restraint of trade targeted by the third person or party must have occurred within the frame of its market.

Beteiligung Dritter
Grundlagen

Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG gewährt Personen Verfahrensrechte, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkungen in der Aufnahme oder der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind. Hierunter fallen auch Personen, welche als direkte Abnehmer der von einem mutmasslichen Kartellrechtsverstoss betroffenen Leistung unmittelbares „Opfer“ der mutmasslich gegen das Kartellrecht verstossenden Unternehmen sind. Dies gilt indessen nur, soweit der Abnehmer oder die Abnehmerin die bezogene Leistung für eine unternehmerische Tätigkeit benötigt und z. B. nicht bloss Konsument oder Konsumentin ist. Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich zudem, dass ein solches Abnehmerunternehmen nur dann als Dritter zu beteiligen ist, wenn es in der Aufnahme oder der Ausübung des Wettbewerbs auf seinem Markt behindert wird.

(Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016, RPW 2018/1, 127 Rz 9 Verzinkung)

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