Monday, October 24, 2016

Antitrust proceeding (third party)


Swiss Competition Commission opinion (in German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Antitrust proceeding (third party):
Admission in an antitrust proceeding not only as a third person, but as a third party:

The third person requesting admission bears the burden of proof regarding its loss of turnover, which is one of the conditions to be admitted.
To be admitted as a third party, the person does not yet need to prove the illicit restraint because it is the very object of the main proceeding. But the person seeking admission as a third party has to show a loss of turnover stemming from the alleged illicit restraint.
The person has to establish in its claim for admission that it will suffer the loss of turnover without the recognition of the alleged restraint by the enforcement authority: the person demonstrates in this way its interest in the proceeding.

Beteiligte Dritte mit Parteistellung

Aus den genannten Gründen ist einer Person nicht ohne weiteres die Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG einzuräumen, sondern nur dann, wenn sie durch die Verfügung einen deutlich spürbaren wirtschaftlichen Nachteil erleiden könnte. Ein deutlich spürbarer wirtschaftlicher Nachteil setzt eine konkrete, individuelle Betroffenheit voraus und liegt etwa vor, wenn sich die untersuchte Abrede oder Verhaltensweise in wesentlichem Ausmass nachteilig auf die Person auswirken kann, namentlich indem sie eine Umsatzeinbusse erleiden könnte. Eine Person, welche Parteistellung beantragt, hat im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Begründungspflicht darzulegen, dass sie einen deutlich spürbaren wirtschaftlichen Nachteil erleiden könnte, soweit dies nicht klar aus den Akten ersichtlich ist.
Ob eine Wettbewerbsabrede tatsächlich besteht bzw. bestand und welche Folgen eine allfällige Abrede konkret (gehabt) hat, muss mithin für die Begründung der Parteistellung ohne Bedeutung bleiben. Eine Person, welche Parteistellung beantragt, muss aber immerhin hinreichend substantiiert darlegen können, dass sich die untersuchte Abrede oder Verhaltensweise in wesentlichem Ausmass (potentiell) nachteilig auf die Person auswirken könnte, wenn sich der konkrete Verdacht der untersuchten Wettbewerbsbeschränkung bewahrheiten würde.
Allerdings kann nicht jede in der Vergangenheit liegende potentielle Benachteiligung durch eine untersuchte Wettbewerbsbeschränkung zwingend zur Begründung der Parteistellung führen. Denn das Interesse an der Beteiligung an einem Untersuchungsverfahren kann für einen Dritten nur schutzwürdig sein, wenn dem Dritten durch die Verfügung der Wettbewerbskommission ein deutlich spürbarer Nachteil drohen könnte.
Mithin ist für die Begründung der Parteistellung eines Kartellopfers massgeblich, ob das mutmassliche Kartellopfer ohne den Erlass einer wettbewerbsbehördlichen Verfügung aktuell und praktisch von einer Wettbewerbsbeeinträchtigung konkret, individuell und in wesentlichem Ausmass betroffen sein könnte. In diesem Fall kann ein schutzwürdiges Interesse daran bestehen, dass die mutmassliche aktuelle Wettbewerbsbeschränkung durch die Wettbewerbsbehörden aufgehoben und ein vergleichbares Verhalten für die Zukunft untersagt wird.

(Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016, RPW 2018/1, 129 Rz 21-23 Verzinkung)

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