Swiss Competition Commission opinion (in
German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Antitrust proceeding (third party):
Admission in an antitrust proceeding not only as
a third person, but as a third party:
The third person requesting admission bears the
burden of proof regarding its loss of turnover, which is one of the conditions
to be admitted.
To be admitted as a third party, the person does
not yet need to prove the illicit restraint because it is the very object of
the main proceeding. But the person seeking admission as a third party has to
show a loss of turnover stemming from the alleged illicit restraint.
The person has to establish in its claim for
admission that it will suffer the loss of turnover without the recognition of
the alleged restraint by the enforcement authority: the person demonstrates in
this way its interest in the proceeding.
Beteiligte Dritte mit
Parteistellung
Aus den genannten Gründen ist einer
Person nicht ohne weiteres die Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG einzuräumen,
sondern nur dann, wenn sie durch die Verfügung einen deutlich spürbaren
wirtschaftlichen Nachteil erleiden könnte. Ein deutlich spürbarer wirtschaftlicher
Nachteil setzt eine konkrete, individuelle Betroffenheit voraus und liegt etwa
vor, wenn sich die untersuchte Abrede oder Verhaltensweise in wesentlichem
Ausmass nachteilig auf die Person auswirken kann, namentlich indem sie eine
Umsatzeinbusse erleiden könnte. Eine Person, welche Parteistellung beantragt,
hat im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Begründungspflicht darzulegen, dass sie
einen deutlich spürbaren wirtschaftlichen Nachteil erleiden könnte, soweit dies
nicht klar aus den Akten ersichtlich ist.
Ob eine Wettbewerbsabrede
tatsächlich besteht bzw. bestand und welche Folgen eine allfällige Abrede
konkret (gehabt) hat, muss mithin für die Begründung der Parteistellung ohne
Bedeutung bleiben. Eine Person, welche Parteistellung beantragt, muss aber
immerhin hinreichend substantiiert darlegen können, dass sich die untersuchte
Abrede oder Verhaltensweise in wesentlichem Ausmass (potentiell) nachteilig auf
die Person auswirken könnte, wenn sich der konkrete Verdacht der untersuchten
Wettbewerbsbeschränkung bewahrheiten würde.
Allerdings kann nicht jede in der
Vergangenheit liegende potentielle Benachteiligung durch eine untersuchte
Wettbewerbsbeschränkung zwingend zur Begründung der Parteistellung führen. Denn
das Interesse an der Beteiligung an einem Untersuchungsverfahren kann für einen
Dritten nur schutzwürdig sein, wenn dem Dritten durch die Verfügung der
Wettbewerbskommission ein deutlich spürbarer Nachteil drohen könnte.
Mithin ist für die Begründung der
Parteistellung eines Kartellopfers massgeblich, ob das mutmassliche
Kartellopfer ohne den Erlass einer wettbewerbsbehördlichen Verfügung aktuell
und praktisch von einer Wettbewerbsbeeinträchtigung konkret, individuell und in
wesentlichem Ausmass betroffen sein könnte. In diesem Fall kann ein
schutzwürdiges Interesse daran bestehen, dass die mutmassliche aktuelle
Wettbewerbsbeschränkung durch die Wettbewerbsbehörden aufgehoben und ein
vergleichbares Verhalten für die Zukunft untersagt wird.
(Zwischenverfügung vom 24. Oktober
2016, RPW 2018/1, 129 Rz 21-23 Verzinkung)
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