Monday, October 24, 2016

Antitrust proceeding (third party)


Swiss Competition Commission opinion (in German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Antitrust proceeding (third party):
The harm stemming from the illicit restraint has to be ongoing:
A mere possibility of harm is enough to be admitted as a third person:

A third person can be admitted in the antitrust proceeding only if the illicit restraint it complains about is ongoing and affecting its own market.
As mentioned above, a mere possibility of harm is enough to be admitted as a third person. Here, the third person applicant is the Swiss national railroad, as a client of the parties (zinc plants). It can raise the possibility of harm, still ongoing, as it has to remain a client in the future as well, resulting in a disadvantage for it in comparison, for example with road transportation competitors.

Beteiligte im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG

Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG. Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich zudem, dass ein solches Abnehmerunternehmen nur dann als Dritter zu beteiligen ist, wenn es aktuell in der Aufnahme oder der Ausübung des Wettbewerbs auf seinem Markt behindert wird.
Darüber hinaus reicht für die Begründung der Beteiligtenstellung jedoch die blosse Möglichkeit aus, dass die Gesuchstellerin aktuell in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs in ihren Märkten behindert sein könnte, wenn sich am Ende des Untersuchungsverfahrens der Verdacht bewahrheiten würde.
Denn hätte die Gesuchstellerin kartellbedingt höhere Kosten gehabt, so wären deshalb z. B. Unternehmen, welche Passagieren und Waren auf der Strasse transportieren und welche nicht auf die Verzinkungsleistungen angewiesen sind, ihr gegenüber im Vorteil. Dieser Vorteil würde auch aktuell bestehen, da nicht ausgeschlossen wäre, dass sich die erhöhten Kosten aus der Vergangenheit auch heute noch auf den Märkten für den Transport von Passagieren und Waren auswirken könnten.
Die Gesuchstellerin ist damit als Person im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG anzusehen.

(Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016, RPW 2018/1, 128 Rz 15, 16, 18, 19 Verzinkung)

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