Swiss Competition Commission opinion (in
German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Antitrust proceeding (third party):
Admission in an antitrust proceeding not only as
a third person, but as a third party:
Importance of the harm stemming from the illicit
restraint.
For the person to be admitted as a third party
in the antitrust proceeding, it has to show that the harm it will suffer
without a favorable antitrust decision is so important as to almost threaten
its very existence as a legal entity. The threat has to be linked to the
impossibility of exercising competition within the third person market.
Beteiligte Dritte mit
Parteistellung
Für die Begründung der
Parteistellung reicht es daher – im Unterschied zur Beteiligung nach Art. 43
Abs. 1 Bst. a KG – nicht schon aus, dass ein mutmassliches Kartellopfer aktuell
direkter Abnehmer der mutmasslichen Kartelltäter ist und deshalb die Möglichkeit
besteht, dass es durch das untersuchte Verhalten aktuell auf seinem Markt in
der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert sein könnte (siehe dazu
oben Rz 15 f.). Erforderlich ist für die Parteistellung darüber hinaus, dass
ein mutmassliches Kartellopfer darlegt, dass es je nach Ausgang des
WEKO-Verfahrens in besonders schwerwiegendem, insbesondere existenzbedrohendem,
Ausmass auf seinem Markt in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs
behindert sein könnte.
Wie erläutert, bedarf es für die Begründung
der Parteistellung allerdings der Darlegung, dass die antragstellende Person
durch die mutmassliche Wettbewerbsbeschränkung in besonders schwerwiegendem,
insbesondere existenzbedrohendem, Ausmass in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs
auf ihrem Markt behindert sein könnte. Die Gesuchstellerin hat eine derartige
Beeinträchtigung ihrer Wirtschaftstätigkeit indes nicht behauptet.
(Zwischenverfügung vom 24. Oktober
2016, RPW 2018/1, 129-130 Rz 24, 27 Verzinkung)
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