Monday, October 24, 2016

Antitrust proceeding (third party)


Swiss Competition Commission opinion (in German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Antitrust proceeding (third party):
Admission in an antitrust proceeding not only as a third person, but as a third party:
Importance of the harm stemming from the illicit restraint.

For the person to be admitted as a third party in the antitrust proceeding, it has to show that the harm it will suffer without a favorable antitrust decision is so important as to almost threaten its very existence as a legal entity. The threat has to be linked to the impossibility of exercising competition within the third person market.


Beteiligte Dritte mit Parteistellung

Für die Begründung der Parteistellung reicht es daher – im Unterschied zur Beteiligung nach Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG – nicht schon aus, dass ein mutmassliches Kartellopfer aktuell direkter Abnehmer der mutmasslichen Kartelltäter ist und deshalb die Möglichkeit besteht, dass es durch das untersuchte Verhalten aktuell auf seinem Markt in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert sein könnte (siehe dazu oben Rz 15 f.). Erforderlich ist für die Parteistellung darüber hinaus, dass ein mutmassliches Kartellopfer darlegt, dass es je nach Ausgang des WEKO-Verfahrens in besonders schwerwiegendem, insbesondere existenzbedrohendem, Ausmass auf seinem Markt in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert sein könnte.
Wie erläutert, bedarf es für die Begründung der Parteistellung allerdings der Darlegung, dass die antragstellende Person durch die mutmassliche Wettbewerbsbeschränkung in besonders schwerwiegendem, insbesondere existenzbedrohendem, Ausmass in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs auf ihrem Markt behindert sein könnte. Die Gesuchstellerin hat eine derartige Beeinträchtigung ihrer Wirtschaftstätigkeit indes nicht behauptet.


(Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016, RPW 2018/1, 129-130 Rz 24, 27 Verzinkung)

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