Swiss Competition Commission opinion (in
German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Restraint of trade (horizontal): Agreement
(explicit or implicit): To devise a plan: Or to carry out the plan:
According to Swiss law (Art. 4 § 1 Cartel Act),
are prohibited: 1 ) Agreements in which parties collectively devised a plan and
directly exchanged assurances (in writing, in conversations) that they would
travel a common path. Here, these facts emerge clearly through documents
circulated among the parties. 2 ) Conducts that carry out the devised plans. Here,
this is just what happened.
(Intent to harm is not a condition).
(Agreement can be implicit or explicit).
(This case is about horizontal restraints (cf.
Opinion, p. 99, Rz 128)).
Eine Wettbewerbsabrede im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 KG liegt vor, wenn erstens ein bewusstes und gewolltes
Zusammenwirken der an der Abrede beteiligten Unternehmen und zweitens ein Bezwecken
oder ein Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung durch die Abrede gegeben sind.
Diese Kriterien sind im Folgenden im Einzelnen zu beurteilen.
Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken
Der Umstand, dass der Rohstoff- und
Zinkteuerungszuschlag sowie die Sockelpreislisten teilweise als „nicht verbindlich“,
„unverbindlich“ oder „empfohlene Richtpreise“ bezeichnet wurden, ändert an der
Qualifizierung als «Vereinbarung» i.S.d. Kartellrechts nichts. Denn für die
Qualifizierung als Vereinbarung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG ist auf den wahren
Willen der Unternehmen und nicht auf die Bezeichnung abzustellen. Vorliegend
ergibt sich aus verschiedenen Umständen, dass die gemeinsamen Preisfestlegungen
umgesetzt werden «sollten» (siehe Rz 73, 78, 88).
Bezwecken oder bewirken einer
Wettbewerbsbeschränkung
Eine Wettbewerbsbeschränkung liegt
vor, wenn das einzelne Unternehmen auf seine unternehmerische Handlungsfreiheit
verzichtet und so das freie Spiel von Angebot und Nachfrage einschränkt.
Eine Abrede bezweckt eine
Wettbewerbsbeschränkung, wenn die Abredeteilnehmer „die Ausschaltung oder
Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Programm erhoben
haben“. Dabei genügt es, wenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, eine
Wettbewerbsbeschränkung durch Ausschaltung eines Wettbewerbsparameters zu verursachen.
Die subjektive Absicht der an der Abrede Beteiligten, den Wettbewerb zu
beeinträchtigen, ist an sich nicht erforderlich.
(Verfügung vom 30. Oktober 2017, RPW
2018/1, 97 Rz 115, 118, 120, 98 Rz 121, Verzinkung)