Monday, October 30, 2017

Antitrust: Presumption of Restraint: Rebuttal


Swiss Competition Commission opinion (in German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Presumption of restraint: Rebuttal: Agreement harms competition significantly:

When the presumption of restraint (horizontal) is successfully rebutted, an agreement can still be deemed to be against the law if it harms competition significantly without sufficient justification (i.e. economic efficiency).
Agreements described in Art. 5 al. 3 Swiss Cartel law are, in the first step of the analysis, per se harming competition, except if the harm is capable of being qualified as a trifle.

Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs

Horizontale Preisabreden, für welche die Beseitigungsvermutung widerlegt ist, können jedoch unzulässig sein, wenn sie den Wettbewerb gemäss Art. 5 Abs. 1 KG erheblich beeinträchtigen und nicht gerechtfertigt sind.
Diesbezüglich hat das Bundesgericht in seinem Urteil Gaba festgehalten, dass das Kriterium der Erheblichkeit eine Bagatellklausel darstellt. Zugleich hat es festgehalten, dass u. a. die in Art. 5 Abs. 3 KG aufgeführten besonders schädlichen Abreden, d. h. insbesondere horizontale Preisabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG, grundsätzlich keine Bagatellfälle darstellen, sondern in der Regel als erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung anzusehen sind. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in seinen Urteilen betreffend die WEKO-Sanktionsverfügung i.S. Baubeschläge bestätigt.
Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche dafür sprechen würden, dass die in casu beurteilte horizontale Preisabrede einen Bagatellfall darstellt, ist die vorliegende Preisabrede zwischen den neun Unternehmen als erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG zu qualifizieren.

(Verfügung vom 30. Oktober 2017, RPW 2018/1,104 Rz 169-171, Verzinkung)

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