Swiss Competition Commission opinion (in
German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Presumption of restraint: Rebuttal: Agreement
harms competition significantly:
When the presumption of restraint (horizontal)
is successfully rebutted, an agreement can still be deemed to be against the
law if it harms competition significantly without sufficient justification
(i.e. economic efficiency).
Agreements described in Art. 5 al. 3 Swiss
Cartel law are, in the first step of the analysis, per se harming competition, except if the harm is capable of being
qualified as a trifle.
Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs
Horizontale Preisabreden, für welche
die Beseitigungsvermutung widerlegt ist, können jedoch unzulässig sein, wenn
sie den Wettbewerb gemäss Art. 5 Abs. 1 KG erheblich beeinträchtigen und nicht
gerechtfertigt sind.
Diesbezüglich hat das Bundesgericht
in seinem Urteil Gaba festgehalten, dass das Kriterium der Erheblichkeit eine
Bagatellklausel darstellt. Zugleich hat es festgehalten, dass u. a. die in
Art. 5 Abs. 3 KG aufgeführten besonders schädlichen Abreden, d. h. insbesondere
horizontale Preisabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG, grundsätzlich keine
Bagatellfälle darstellen, sondern in der Regel als erhebliche
Wettbewerbsbeeinträchtigung anzusehen sind. Diese Rechtsprechung hat das
Bundesgericht in seinen Urteilen betreffend die WEKO-Sanktionsverfügung i.S. Baubeschläge
bestätigt.
Da vorliegend keine Gründe
ersichtlich sind, welche dafür sprechen würden, dass die in casu beurteilte
horizontale Preisabrede einen Bagatellfall darstellt, ist die vorliegende
Preisabrede zwischen den neun Unternehmen als erhebliche Beeinträchtigung des
Wettbewerbs i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG zu qualifizieren.
(Verfügung vom 30. Oktober 2017, RPW
2018/1,104 Rz 169-171, Verzinkung)
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