Swiss Competition Commission opinion (in
German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Antitrust sanction, Calculation of its amount: Aggravating and mitigating factors:
Three-step process to determine the amount of
the sanction:
1 ) Base-amount.
2 ) Timespan of the illicit conduct.
3 ) Aggravating and mitigating factors: a ) The
will and readiness to settle the litigation with the enforcement authorities count
as mitigating factors (up to 20% reduction, depending on when the cooperation
with authorities started, the intensity of the cooperation, and the stage of
the proceedings when the cooperation started). b ) To independently cease the
illicit conduct before the inception of the enforcement proceedings is seen as
a mitigating factor. However, the span of time between the cessation of the illicit
conduct and the beginning of the enforcement proceedings is without relevance.
c ) Passive behavior: in order to be a mitigating factor, the comportment has
to be utterly passive.
Erschwerende und mildernde Umstände
In einem letzten Schritt sind schliesslich die
erschwerenden und die mildernden Umstände nach Art. 5 und 6 SVKG zu berücksichtigen, soweit derartige Umstände
vorliegen.
Kooperatives Verhalten: der Wille
und die Bereitschaft zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung werden von
den Wettbewerbsbehörden bei der Sanktionsbemessung als kooperatives Verhalten
gewürdigt. Der Kooperation ist im Rahmen von Art. 2, 3 und 6 SVKG Rechnung zu
tragen. Bezüglich des Umfangs der Milderung beim Abschluss einer
einvernehmlichen Regelung gilt, dass für den Willen und die Bereitschaft zum
Abschluss einer solchen Regelung grundsätzlich eine Reduktion der Sanktion um
bis zu 20 % in Abhängigkeit von Zeitpunkt, Verfahrensstand und Intensität der
Zusammenarbeit in Frage kommt.
Dank des Abschlusses der einvernehmlichen
Regelung konnte im Sinne der Verfahrensökonomie zudem auf zusätzliche
Ermittlungsmassnahmen verzichtet und die Begründungstiefe und -dichte der
Verfügung reduziert werden.
Aufgabe der Wettbewerbsbeschränkung
(Art. 6 Abs. 1 SVKG): Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG wird der Sanktionsbetrag
gemindert, wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung spätestens vor der
Eröffnung eines Verfahrens nach den Art. 26–30 KG beendet. Die Höhe der
Milderung richtet sich nach den konkreten Umständen der autonomen Aufgabe der
Wettbewerbsbeschränkung und nicht danach, wie viel Zeit zwischen der Aufgabe
und der Untersuchungseröffnung gelegen haben.
Ad passive Rolle (Art. 6 Abs. 2 Bst.
a SVKG): und zum anderen erfüllt das Verhalten der VZ Unterlunkhofen ohnehin
nicht den Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 Bst. a SVKG. Denn danach muss ein
Unternehmen „ausschliesslich“ eine passive Rolle spielen, damit die Sanktion zu
reduzieren ist.
(Verfügung vom 30. Oktober 2017, RPW
2018/1,112-113 Rz 217, 218, 219, 220, 223 Verzinkung)
No comments:
Post a Comment