Monday, October 30, 2017

Antitrust sanction: Calculation of its amount


Swiss Competition Commission opinion (in German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Antitrust sanction, Calculation of its amount: Aggravating and mitigating factors:

Three-step process to determine the amount of the sanction:
1 ) Base-amount.
2 ) Timespan of the illicit conduct.
3 ) Aggravating and mitigating factors: a ) The will and readiness to settle the litigation with the enforcement authorities count as mitigating factors (up to 20% reduction, depending on when the cooperation with authorities started, the intensity of the cooperation, and the stage of the proceedings when the cooperation started). b ) To independently cease the illicit conduct before the inception of the enforcement proceedings is seen as a mitigating factor. However, the span of time between the cessation of the illicit conduct and the beginning of the enforcement proceedings is without relevance. c ) Passive behavior: in order to be a mitigating factor, the comportment has to be utterly passive.


Erschwerende und mildernde Umstände

In einem letzten Schritt sind schliesslich die erschwerenden und die mildernden Umstände nach Art. 5 und 6 SVKG zu berücksichtigen, soweit derartige Umstände vorliegen.
Kooperatives Verhalten: der Wille und die Bereitschaft zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung werden von den Wettbewerbsbehörden bei der Sanktionsbemessung als kooperatives Verhalten gewürdigt. Der Kooperation ist im Rahmen von Art. 2, 3 und 6 SVKG Rechnung zu tragen. Bezüglich des Umfangs der Milderung beim Abschluss einer einvernehmlichen Regelung gilt, dass für den Willen und die Bereitschaft zum Abschluss einer solchen Regelung grundsätzlich eine Reduktion der Sanktion um bis zu 20 % in Abhängigkeit von Zeitpunkt, Verfahrensstand und Intensität der Zusammenarbeit in Frage kommt.
Dank des Abschlusses der einvernehmlichen Regelung konnte im Sinne der Verfahrensökonomie zudem auf zusätzliche Ermittlungsmassnahmen verzichtet und die Begründungstiefe und -dichte der Verfügung reduziert werden.
Aufgabe der Wettbewerbsbeschränkung (Art. 6 Abs. 1 SVKG): Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG wird der Sanktionsbetrag gemindert, wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung spätestens vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den Art. 26–30 KG beendet. Die Höhe der Milderung richtet sich nach den konkreten Umständen der autonomen Aufgabe der Wettbewerbsbeschränkung und nicht danach, wie viel Zeit zwischen der Aufgabe und der Untersuchungseröffnung gelegen haben.
Ad passive Rolle (Art. 6 Abs. 2 Bst. a SVKG): und zum anderen erfüllt das Verhalten der VZ Unterlunkhofen ohnehin nicht den Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 Bst. a SVKG. Denn danach muss ein Unternehmen „ausschliesslich“ eine passive Rolle spielen, damit die Sanktion zu reduzieren ist.

(Verfügung vom 30. Oktober 2017, RPW 2018/1,112-113 Rz 217, 218, 219, 220, 223 Verzinkung)

No comments:

Post a Comment