Monday, October 30, 2017

Antitrust: Due process: Trade secrets


Swiss Competition Commission opinion (in German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Trade secrets:

Procedural protections: due process: trade secrets protected, no disclosure in Competition Commission’s opinion. Here, information about one party’s market’s position is deemed to be of economic value, hence not disclosed. Besides, this non-disclosure does not have any impact on other parties’ abilities to choose their own ways to defend themselves.

Die Informationen zur wirtschaftlichen Situation der ESTECH-Gruppe stellen Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG dar. Denn diese Informationen sind nicht offenkundig und für sie besteht auch ein objektives Geheimhaltungsinteresse. Insbesondere liesse sich aus diesen Informationen die Marktstellung der betroffenen Unternehmen genauer erkunden. Solche Informationen stehen den übrigen Verfahrensparteien normalerweise nicht zur Verfügung; sie sind damit von wirtschaftlichem Wert. Eine Verweigerung der Einsicht in Informationen zur wirtschaftlichen Situation der ESTECH-Gruppe und in entsprechende Verfügungspassagen (siehe insbesondere unten Rz 247 ff.) ist damit gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG zulässig, wenn hierdurch die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten der übrigen Verfahrensparteien nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

(Verfügung vom 30. Oktober 2017, RPW 2018/1, 96 Rz 109, Verzinkung)

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