Swiss Competition Commission opinion (in
German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Trade secrets:
Procedural protections: due process: trade
secrets protected, no disclosure in Competition Commission’s opinion. Here,
information about one party’s market’s position is deemed to be of economic
value, hence not disclosed. Besides, this non-disclosure does not have any
impact on other parties’ abilities to choose their own ways to defend
themselves.
Die Informationen zur
wirtschaftlichen Situation der ESTECH-Gruppe stellen Geschäftsgeheimnisse im
Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG dar. Denn diese Informationen sind nicht
offenkundig und für sie besteht auch ein objektives Geheimhaltungsinteresse. Insbesondere
liesse sich aus diesen Informationen die Marktstellung der betroffenen
Unternehmen genauer erkunden. Solche Informationen stehen den übrigen
Verfahrensparteien normalerweise nicht zur Verfügung; sie sind damit von
wirtschaftlichem Wert. Eine Verweigerung der Einsicht in Informationen zur
wirtschaftlichen Situation der ESTECH-Gruppe und in entsprechende
Verfügungspassagen (siehe insbesondere unten Rz 247 ff.) ist damit gemäss Art.
27 Abs. 1 Bst. b VwVG zulässig, wenn hierdurch die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten
der übrigen Verfahrensparteien nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
(Verfügung vom 30. Oktober 2017, RPW
2018/1, 96 Rz 109, Verzinkung)
No comments:
Post a Comment