Swiss Competition Commission opinion (in
German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Antitrust sanction, Bankruptcy process:
According to Art. 49a 1 Swiss Cartel law, only
existing corporations (and not natural persons) can be subjected to an administrative
sanction. Hence, in the context of bankruptcy proceedings, when the only
purpose of the corporation is the distribution of proceeds, no sanction is
capable of being imposed. The corporation no longer has any sufficient legal
existence.
Konkurseröffnung
Nach Art. 49a Abs. 1 KG können nur
„Unternehmen“ sanktioniert werden. Sanktionsvoraussetzung ist damit, dass im
Zeitpunkt der Sanktionsentscheidung dasjenige „Unternehmen“, welches gegen das
KG verstossen hat, noch besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend in Bezug
auf das Unternehmen ZSM nicht erfüllt. Denn die ZSM war zwar im Zeitraum
ihrer Beteiligung an der Wettbewerbsabrede als Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1
und 1bis KG zu qualifizieren (vgl. Rz 103). Seit der Konkurseröffnung Mitte
2013 besteht das Unternehmen jedoch nicht mehr, da die Zinguerie, Sablage,
Métallisation SA en liquidation ihre geschäftliche Tätigkeit Mitte 2013
vollständig eingestellt hat (siehe oben Rz 15) und die Gesellschaft nur noch zum
Zwecke der Gläubigerbefriedigung existiert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass
in casu der Konkurs nur eingeleitet wurde, um eine Sanktion rechtmissbräuchlich
zu umgehen oder zu mildern. Die Zinguerie, Sablage, Métallisation SA en
liquidation ist daher nicht zu sanktionieren. Die anderen in Rz 103 genannten
Unternehmen bestehen indes auch aktuell noch und können damit grundsätzlich
sanktioniert werden.
(Verfügung vom 30. Oktober 2017, RPW
2018/1,106 Rz 185, Verzinkung)
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