Monday, October 30, 2017

Antitrust sanction, Bankruptcy process


Swiss Competition Commission opinion (in German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Antitrust sanction, Bankruptcy process:

According to Art. 49a 1 Swiss Cartel law, only existing corporations (and not natural persons) can be subjected to an administrative sanction. Hence, in the context of bankruptcy proceedings, when the only purpose of the corporation is the distribution of proceeds, no sanction is capable of being imposed. The corporation no longer has any sufficient legal existence.

Konkurseröffnung

Nach Art. 49a Abs. 1 KG können nur „Unternehmen“ sanktioniert werden. Sanktionsvoraussetzung ist damit, dass im Zeitpunkt der Sanktionsentscheidung dasjenige „Unternehmen“, welches gegen das KG verstossen hat, noch besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend in Bezug auf das Unternehmen ZSM nicht erfüllt. Denn die ZSM war zwar im Zeitraum ihrer Beteiligung an der Wettbewerbsabrede als Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG zu qualifizieren (vgl. Rz 103). Seit der Konkurseröffnung Mitte 2013 besteht das Unternehmen jedoch nicht mehr, da die Zinguerie, Sablage, Métallisation SA en liquidation ihre geschäftliche Tätigkeit Mitte 2013 vollständig eingestellt hat (siehe oben Rz 15) und die Gesellschaft nur noch zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung existiert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass in casu der Konkurs nur eingeleitet wurde, um eine Sanktion rechtmissbräuchlich zu umgehen oder zu mildern. Die Zinguerie, Sablage, Métallisation SA en liquidation ist daher nicht zu sanktionieren. Die anderen in Rz 103 genannten Unternehmen bestehen indes auch aktuell noch und können damit grundsätzlich sanktioniert werden.

(Verfügung vom 30. Oktober 2017, RPW 2018/1,106 Rz 185, Verzinkung)

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