Monday, October 30, 2017

Antitrust sanction, Calculation


Swiss Competition Commission opinion (in German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Antitrust sanction, Calculation of its amount:

Three-step process to determine the amount of the sanction:
1 ) Base-amount: up to 10% of the gross sales during the past three years, from clients in Switzerland, within the relevant market. The revenue derived from work done for another party (as a subcontractor) has to be subtracted, to avoid a double sanction. Here is considered whether the illicit conduct was intentional or only negligent. (Rz 208).
2 ) Timespan of the illicit conduct.
3 ) Aggravating and mitigating factors.


Konkrete Sanktionsberechnung

Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich der konkrete Sanktionsbetrag anhand der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Angemessen zu berücksichtigen ist zudem auch der durch das unzulässige Verhalten erzielte mutmassliche Gewinn. Die SVKG geht für die konkrete Sanktionsbemessung zunächst von einem Basisbetrag aus, der in einem zweiten Schritt an die Dauer des Verstosses anzupassen ist, bevor in einem dritten Schritt erschwerenden und mildernden Umständen Rechnung getragen werden kann.
Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG).
Für die Sanktionierung sind die jeweiligen Umsätze der Unternehmen auf dem relevanten Markt, soweit sie mit Kundinnen und Kunden aus der Schweiz erzielt wurden.
Von diesen Umsätzen sind für alle sanktionierbaren Unternehmen diejenigen Beträge abzuziehen, welche für die Beauftragung einer anderen Schweizer Lohnfeuerverzinkerei als Subunternehmerin („Fremdarbeiten“; siehe dazu oben Rz 144) an diese Subunternehmerin weitergegeben wurden. Würden diese Beträge in casu nicht vom sanktionierbaren Umsatz abgezogen, so würden diese Umsätze für die Sanktionierung doppelt berücksichtigt (beim Auftraggeber und der beauftragten Lohnfeuerverzinkerei).

(Verfügung vom 30. Oktober 2017, RPW 2018/1,108-109 Rz 199, 200, 202, 203 Verzinkung)

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