Swiss Competition Commission opinion (in
German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Antitrust sanction, Calculation of its amount:
Three-step process to determine the amount of
the sanction:
1 ) Base-amount: up to 10% of the gross sales
during the past three years, from clients in Switzerland, within the relevant
market. The revenue derived from work done for another party (as a
subcontractor) has to be subtracted, to avoid a double sanction. Here is
considered whether the illicit conduct was intentional or only negligent. (Rz
208).
2 ) Timespan of the illicit conduct.
3 ) Aggravating and mitigating
factors.
Konkrete Sanktionsberechnung
Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich
der konkrete Sanktionsbetrag anhand der Dauer und der Schwere des unzulässigen
Verhaltens. Angemessen zu berücksichtigen ist zudem auch der durch das
unzulässige Verhalten erzielte mutmassliche Gewinn. Die SVKG geht für die
konkrete Sanktionsbemessung zunächst von einem Basisbetrag aus, der in einem
zweiten Schritt an die Dauer des Verstosses anzupassen ist, bevor in einem
dritten Schritt erschwerenden und mildernden Umständen Rechnung getragen werden
kann.
Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG
je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das
betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den
relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG).
Für die Sanktionierung sind die
jeweiligen Umsätze der Unternehmen auf dem relevanten Markt, soweit sie mit
Kundinnen und Kunden aus der Schweiz erzielt wurden.
Von diesen Umsätzen sind für alle
sanktionierbaren Unternehmen diejenigen Beträge abzuziehen, welche für die
Beauftragung einer anderen Schweizer Lohnfeuerverzinkerei als Subunternehmerin
(„Fremdarbeiten“; siehe dazu oben Rz 144) an diese Subunternehmerin weitergegeben
wurden. Würden diese Beträge in casu nicht vom sanktionierbaren Umsatz
abgezogen, so würden diese Umsätze für die Sanktionierung doppelt
berücksichtigt (beim Auftraggeber und der beauftragten
Lohnfeuerverzinkerei).
(Verfügung vom 30. Oktober 2017, RPW
2018/1,108-109 Rz 199, 200, 202, 203 Verzinkung)
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