Swiss Competition Commission opinion (in
German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Procedure: Third party participation:
Participation of an interested third party in
the main antitrust litigation against zinc plants (here the national railroad
company, as a client of the parties under investigation by the Competition
Commission): decision of admission in the proceeding, but not as a party.
Beteiligung Dritter
Am 30. März 2016 wandte sich die
Schweizerische Bundesbahnen SBB (nachfolgend: SBB) an das Sekretariat und
beantragte, als Partei des Verfahrens „22-0469: Verzinkung“ zugelassen zu
werden, da sie insbesondere von der Galvaswiss und der SDL in grösserem Umfang
Verzinkungsleistungen bezogen habe. Auf Nachfrage des Sekretariats präzisierte
die SBB den Antrag und dessen Begründung und beantragte, als beteiligte Dritte
im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG mit Parteistellung zum Verfahren
zugelassen zu werden.
(…) Mit Zwischenverfügung vom 24.
Oktober 2016 hiess das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des
Präsidiums den Antrag der SBB teilweise gut und entschied, dass die SBB als
beteiligte Dritte im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG ohne Parteistellung zum
Verfahren „22-0469: Verzinkung“ zugelassen wird. Das Sekretariat eröffnete
diese Zwischenverfügung den Verfahrensparteien sowie der SBB mit Schreiben vom
25. Oktober 2016. Gegen die Entscheidung wurden keine Rechtsmittel eingelegt,
sie ist rechtskräftig.
(Verfügung vom 30. Oktober 2017, RPW
2018/1, 82 Rz 29, 31, Verzinkung)
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