Monday, October 30, 2017

Antitrust: Procedure: Third Party Participation


Swiss Competition Commission opinion (in German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Procedure: Third party participation:

Participation of an interested third party in the main antitrust litigation against zinc plants (here the national railroad company, as a client of the parties under investigation by the Competition Commission): decision of admission in the proceeding, but not as a party.

Beteiligung Dritter

Am 30. März 2016 wandte sich die Schweizerische Bundesbahnen SBB (nachfolgend: SBB) an das Sekretariat und beantragte, als Partei des Verfahrens „22-0469: Verzinkung“ zugelassen zu werden, da sie insbesondere von der Galvaswiss und der SDL in grösserem Umfang Verzinkungsleistungen bezogen habe. Auf Nachfrage des Sekretariats präzisierte die SBB den Antrag und dessen Begründung und beantragte, als beteiligte Dritte im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG mit Parteistellung zum Verfahren zugelassen zu werden.
(…) Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 hiess das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums den Antrag der SBB teilweise gut und entschied, dass die SBB als beteiligte Dritte im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG ohne Parteistellung zum Verfahren „22-0469: Verzinkung“ zugelassen wird. Das Sekretariat eröffnete diese Zwischenverfügung den Verfahrensparteien sowie der SBB mit Schreiben vom 25. Oktober 2016. Gegen die Entscheidung wurden keine Rechtsmittel eingelegt, sie ist rechtskräftig.

(Verfügung vom 30. Oktober 2017, RPW 2018/1, 82 Rz 29, 31, Verzinkung)

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