Monday, October 30, 2017

Antitrust: Entry Barriers


Swiss Competition Commission opinion (in German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Entry barriers:

Entry barriers, i.e. legal hurdles, investments hard to recoup, transportation costs, overcapacity.
In casu, entry barriers for a new zinc plant are high, for all the aforementioned reasons (legal hurdles linked to environmental regulations).

Kein potenzieller Aussenwettbewerb auf dem relevanten Markt

Konkret stellt sich dabei die Frage, ob potenzielle Konkurrenten in den relevanten Markt hätten eindringen können, d. h. Lohnfeuerverzinkung in der Deutschschweiz, im Wallis sowie im grenznahen ausländischen Raum jenseits der Nord- und Ost-Grenze der Schweiz hätten anbieten können.
Bei einer solchen Prüfung steht die Würdigung von Markteintrittsschranken im Vordergrund. Bei Märkten, die sich durch hohe Eintrittshürden auszeichnen, ist der potenzielle Wettbewerb typischerweise gering oder gar inexistent. Solche Eintrittshürden können insbesondere in rechtlichen Schranken, nicht zu amortisierenden Investitionen, hohen Transportkosten oder Überkapazitäten auf dem betreffenden Markt bestehen.
Das Bestehen eines derartigen Aussenwettbewerbs wäre auch nicht plausibel, da für Feuerverzinkungsanlagen hohe Anfangsinvestitionen erforderlich sind und es wegen des Umstands, dass von Feuerverzinkungsanlagen eher starke Emissionen ausgehen und diese deshalb stark umweltrechtlich reguliert sind, schwierig wäre, im räumlich relevanten Markt überhaupt einen Standort für eine neue Feuerverzinkungsanlage zu finden. Auch ist wiederum der Distanzschutz zu berücksichtigen.
Aus diesem folgt, dass nicht zu erwarten war, dass weitere externe Unternehmen mit ausserhalb des räumlich relevanten Markts gelegenen Feuerverzinkungsanlagen in den in casu relevanten Markt eintreten würden, weilsolche externen Unternehmen gegenüber den innerhalb des relevanten Markts ansässigen Unternehmen einen zu grossen Kostennachteil gehabt hätten.
Des Weiteren ist bei der Beurteilung des potenziellen Wettbewerbs auch das Bestehen von Überkapazitäten zu berücksichtigen. Denn wenn die Anzahl der tätigen Unternehmen bzw. die Kapazität der vorhandenen Produktionsstätten im Verhältnis zur Nachfrage zu hoch war, wirkt dies ebenfalls als Markteintrittsschranke.
Nach dem Gesagten waren die Abredeteilnehmer folglich nicht mit potenzieller Konkurrenz konfrontiert.

(Verfügung vom 30. Oktober 2017, RPW 2018/1, 103 Rz 158-162, Verzinkung)

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