Swiss Competition Commission opinion (in
German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Entry barriers:
Entry barriers, i.e. legal hurdles, investments
hard to recoup, transportation costs, overcapacity.
In casu, entry barriers for a new zinc plant are
high, for all the aforementioned reasons (legal hurdles linked to environmental
regulations).
Kein
potenzieller Aussenwettbewerb auf dem relevanten Markt
Konkret stellt sich dabei die Frage,
ob potenzielle Konkurrenten in den relevanten Markt hätten eindringen können,
d. h. Lohnfeuerverzinkung in der Deutschschweiz, im Wallis sowie im grenznahen
ausländischen Raum jenseits der Nord- und Ost-Grenze der Schweiz hätten
anbieten können.
Bei einer solchen Prüfung steht die
Würdigung von Markteintrittsschranken im Vordergrund. Bei Märkten, die sich
durch hohe Eintrittshürden auszeichnen, ist der potenzielle Wettbewerb
typischerweise gering oder gar inexistent. Solche Eintrittshürden können
insbesondere in rechtlichen Schranken, nicht zu amortisierenden Investitionen,
hohen Transportkosten oder Überkapazitäten auf dem betreffenden Markt bestehen.
Das Bestehen eines derartigen
Aussenwettbewerbs wäre auch nicht plausibel, da für Feuerverzinkungsanlagen
hohe Anfangsinvestitionen erforderlich sind und es wegen des Umstands, dass von
Feuerverzinkungsanlagen eher starke Emissionen ausgehen und diese deshalb stark
umweltrechtlich reguliert sind, schwierig wäre, im räumlich relevanten Markt
überhaupt einen Standort für eine neue Feuerverzinkungsanlage zu finden. Auch
ist wiederum der Distanzschutz zu berücksichtigen.
Aus diesem folgt, dass nicht zu
erwarten war, dass weitere externe Unternehmen mit ausserhalb des räumlich
relevanten Markts gelegenen Feuerverzinkungsanlagen in den in casu relevanten
Markt eintreten würden, weilsolche externen Unternehmen gegenüber den innerhalb
des relevanten Markts ansässigen Unternehmen einen zu grossen Kostennachteil
gehabt hätten.
Des Weiteren ist bei der Beurteilung
des potenziellen Wettbewerbs auch das Bestehen von Überkapazitäten zu
berücksichtigen. Denn wenn die Anzahl der tätigen Unternehmen bzw. die Kapazität
der vorhandenen Produktionsstätten im Verhältnis zur Nachfrage zu hoch war,
wirkt dies ebenfalls als Markteintrittsschranke.
Nach dem Gesagten waren die
Abredeteilnehmer folglich nicht mit potenzieller Konkurrenz konfrontiert.
(Verfügung vom 30. Oktober 2017, RPW
2018/1, 103 Rz 158-162, Verzinkung)
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