Swiss Competition Commission opinion (in
German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Antitrust sanction, Calculation of its amount:
Reduction:
Cooperation with the enforcement authorities:
No sanction, or a mitigated sanction, can be
applied if the corporation unveils an illicit restraint to the authorities, or
if the corporation participates in the elimination of said conduct (the
corporation being in all these cases part of the illicit scheme).
Of importance: to be fully released of any
sanction: a ) To be the first to cooperate, b ) The cooperation has to be
complete and continuous, c ) The corporation was not the instigator of the
illicit conduct, d ) The corporation has to cease its own illicit conduct when
contacting the enforcement authorities (or before). If all these conditions are
not met, a full release of sanction cannot be obtained, but a reduction can be.
Selbstanzeigen – vollständiger
und teilweiser Erlass der Sanktion
Wenn ein Unternehmen an der
Aufdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine
Belastung dieses Unternehmens ganz oder teilweise verzichtet werden. Diesen
Grundsatz hält Art. 49a Abs. 2 KG fest, wobei in Art. 8 ff. SVKG die Modalitäten
eines vollständigen und in Art. 12 ff. SVKG diejenigen eines teilweisen
Sanktionserlasses aufgeführt sind.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt
die WEKO einem Unternehmen die gemäss Art. 3–7 SVKG gebildete Sanktion vollständig,
wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5
Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes entweder:
- Informationen liefert (…)
- Beweismittel vorlegt (…)
Ein Erlass der Sanktion setzt in
beiden vorgenannten Fällen allerdings voraus, dass die Wettbewerbsbehörde nicht
ohnehin bereits über ausreichende Beweismittel verfügt, um den
Wettbewerbsverstoss zu beweisen (Art. 8 Abs. 3 und 4 Bst. b SVKG).
Weiter wird gemäss Art. 8 Abs. 2
SVKG von einem Unternehmen kumulativ verlangt, dass:
- seine Zusammenarbeit mit der
Wettbewerbsbehörde eine ununterbrochene und uneingeschränkte ist;
- es sämtliche Informationen und
Beweismittel unaufgefordert vorlegt;
- es weder eine anstiftende oder
führende Rolle am Wettbewerbsverstoss gespielt noch andere Unternehmen zur
Teilnahme an diesem gezwungen hat, und
- es seine Beteiligung am
Wettbewerbsverstoss spätestens zum Zeitpunkt der Selbstanzeige oder auf erste
Anordnung der Wettbewerbsbehörde einstellt.
Sind nicht alle Voraussetzungen für
einen vollständigen Erlass der Sanktion erfüllt, ist dennoch eine Reduktion der
Sanktion möglich. Eine solche setzt gemäss Art. 12 SVKG voraus, dass ein
Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt der
Vorlage der Beweismittel die Teilnahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss
eingestellt hat.
(Verfügung vom 30. Oktober 2017, RPW
2018/1,113-114 Rz 228, 229, 230, 231, 232 Verzinkung)
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