Monday, October 30, 2017

Antitrust sanction: Calculation of its amount


Swiss Competition Commission opinion (in German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Antitrust sanction, Calculation of its amount: Reduction:
Cooperation with the enforcement authorities:

No sanction, or a mitigated sanction, can be applied if the corporation unveils an illicit restraint to the authorities, or if the corporation participates in the elimination of said conduct (the corporation being in all these cases part of the illicit scheme).
Of importance: to be fully released of any sanction: a ) To be the first to cooperate, b ) The cooperation has to be complete and continuous, c ) The corporation was not the instigator of the illicit conduct, d ) The corporation has to cease its own illicit conduct when contacting the enforcement authorities (or before). If all these conditions are not met, a full release of sanction cannot be obtained, but a reduction can be.

Selbstanzeigen – vollständiger und teilweiser Erlass der Sanktion

Wenn ein Unternehmen an der Aufdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung dieses Unternehmens ganz oder teilweise verzichtet werden. Diesen Grundsatz hält Art. 49a Abs. 2 KG fest, wobei in Art. 8 ff. SVKG die Modalitäten eines vollständigen und in Art. 12 ff. SVKG diejenigen eines teilweisen Sanktionserlasses aufgeführt sind.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt die WEKO einem Unternehmen die gemäss Art. 3–7 SVKG gebildete Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes entweder:
- Informationen liefert (…)
- Beweismittel vorlegt (…)
Ein Erlass der Sanktion setzt in beiden vorgenannten Fällen allerdings voraus, dass die Wettbewerbsbehörde nicht ohnehin bereits über ausreichende Beweismittel verfügt, um den Wettbewerbsverstoss zu beweisen (Art. 8 Abs. 3 und 4 Bst. b SVKG).
Weiter wird gemäss Art. 8 Abs. 2 SVKG von einem Unternehmen kumulativ verlangt, dass:
- seine Zusammenarbeit mit der Wettbewerbsbehörde eine ununterbrochene und uneingeschränkte ist;
- es sämtliche Informationen und Beweismittel unaufgefordert vorlegt;
- es weder eine anstiftende oder führende Rolle am Wettbewerbsverstoss gespielt noch andere Unternehmen zur Teilnahme an diesem gezwungen hat, und
- es seine Beteiligung am Wettbewerbsverstoss spätestens zum Zeitpunkt der Selbstanzeige oder auf erste Anordnung der Wettbewerbsbehörde einstellt.
Sind nicht alle Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Sanktion erfüllt, ist dennoch eine Reduktion der Sanktion möglich. Eine solche setzt gemäss Art. 12 SVKG voraus, dass ein Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt hat.

(Verfügung vom 30. Oktober 2017, RPW 2018/1,113-114 Rz 228, 229, 230, 231, 232 Verzinkung)

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