Swiss Competition Commission opinion (in
German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Price fixing: agreement: advisory only:
Price fixing: indication in agreement that
prices are “advisory only”. This can be enough to recognize concerted
determination of prices. Here parties pledged in various seized documents that
prices were advisory. However, simultaneously, evidence showed that stated goal
of the regular meetings was to determine mandatory level of prices in a more
and more difficult economic environment. In addition, the recommendations were
followed, many times. Hence the cartel
fines:
Der Umstand, dass in diesem Auszug
sowie in einigen anderen Protokollen der Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlag
als „unverbindliche Empfehlung“ bezeichnet ist, ändert nichts daran, dass die
VSV-Mitgliedsgesellschaften sowie die Galvaswiss davon ausgingen, dass der
Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlag – genauso wie auch der
Transportmehrkostenzuschlag – den Kunden einheitlich von allen
Feuerverzinkereien in Rechnung gestellt werden sollte. (z. B. Notizen des Vertreters der […] zur MK-Sitzung vom 18
September 2014 in Act. n° VIII.G.2.007, S. 395. Dort heisst es: „Die
Zinkteuerung konsequent und einheitlich den Kunden weiterbelasten. Der Zuschlag
darf nicht verhandelbar sein!“; s.a. Protokolle der MK-Sitzungen vom 1. März
2007 und vom 23. November 2006). Dies ergibt sich im Übrigen zwingend aus der
allgemeinen Zwecksetzung der Zusammenarbeit.
In der Zeit zwischen 2005 und 2007
bezeichneten die beteiligten Verfahrens-parteien die Listen ausdrücklich als
„verbindlich“, weshalb sie – soweit die Gesellschaften im Objektgeschäft tätig
waren sowie vorbehaltlich der Ausführungen in Rz 92 ff. – auch umgesetzt wurden.
Nach 2007 verwendeten die VSV-Mitgliedsunternehmen sowie die Galvaswiss auf den
Listen andere Begrifflichkeiten, wonach die Sockelpreislisten „unverbindlich“
und einzig als „Empfehlung“ zu verstehen gewesen seien.
Wie bereits erwähnt, folgt aus
dieser Zwecksetzung zwingend, dass die VSV-Mitgliedsunternehmen sowie die
Galvaswiss davon ausgingen, dass die gemeinsam festgelegten Zuschläge und
Zuschlagsänderungen, die Sockelpreislisten und Änderungen der Listen sowie die
beschlossenen Grundpreiserhöhungen im Grundsatz einzuhalten waren.
Wie bereits erläutert, haben fast
alle Verfahrensparteien (exkl. VZ Stooss und VSV) – solange sie Mitglied der
VSV oder (im Fall der Galvaswiss) Trägerin der SFF waren – im Zeitraum zwischen
dem 1. April 2004 und dem 15. Februar 2016 die gemeinsamen Festlegungen
teilweise umgesetzt.
(Verfügung vom 30. Oktober 2017, RPW
2018/1, 90 Rz 73, 91 Rz 78, 94 Rz 88, 95 Rz 100, Verzinkung)
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