Monday, October 30, 2017

Price fixing: agreement: advisory only


Swiss Competition Commission opinion (in German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Price fixing: agreement: advisory only:

Price fixing: indication in agreement that prices are “advisory only”. This can be enough to recognize concerted determination of prices. Here parties pledged in various seized documents that prices were advisory. However, simultaneously, evidence showed that stated goal of the regular meetings was to determine mandatory level of prices in a more and more difficult economic environment. In addition, the recommendations were followed, many times. Hence the cartel fines:

Der Umstand, dass in diesem Auszug sowie in einigen anderen Protokollen der Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlag als „unverbindliche Empfehlung“ bezeichnet ist, ändert nichts daran, dass die VSV-Mitgliedsgesellschaften sowie die Galvaswiss davon ausgingen, dass der Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlag – genauso wie auch der Transportmehrkostenzuschlag – den Kunden einheitlich von allen Feuerverzinkereien in Rechnung gestellt werden sollte. (z. B. Notizen des Vertreters der […] zur MK-Sitzung vom 18 September 2014 in Act. n° VIII.G.2.007, S. 395. Dort heisst es: „Die Zinkteuerung konsequent und einheitlich den Kunden weiterbelasten. Der Zuschlag darf nicht verhandelbar sein!“; s.a. Protokolle der MK-Sitzungen vom 1. März 2007 und vom 23. November 2006). Dies ergibt sich im Übrigen zwingend aus der allgemeinen Zwecksetzung der Zusammenarbeit.
In der Zeit zwischen 2005 und 2007 bezeichneten die beteiligten Verfahrens-parteien die Listen ausdrücklich als „verbindlich“, weshalb sie – soweit die Gesellschaften im Objektgeschäft tätig waren sowie vorbehaltlich der Ausführungen in Rz 92 ff. – auch umgesetzt wurden. Nach 2007 verwendeten die VSV-Mitgliedsunternehmen sowie die Galvaswiss auf den Listen andere Begrifflichkeiten, wonach die Sockelpreislisten „unverbindlich“ und einzig als „Empfehlung“ zu verstehen gewesen seien.
Wie bereits erwähnt, folgt aus dieser Zwecksetzung zwingend, dass die VSV-Mitgliedsunternehmen sowie die Galvaswiss davon ausgingen, dass die gemeinsam festgelegten Zuschläge und Zuschlagsänderungen, die Sockelpreislisten und Änderungen der Listen sowie die beschlossenen Grundpreiserhöhungen im Grundsatz einzuhalten waren.
Wie bereits erläutert, haben fast alle Verfahrensparteien (exkl. VZ Stooss und VSV) – solange sie Mitglied der VSV oder (im Fall der Galvaswiss) Trägerin der SFF waren – im Zeitraum zwischen dem 1. April 2004 und dem 15. Februar 2016 die gemeinsamen Festlegungen teilweise umgesetzt.

(Verfügung vom 30. Oktober 2017, RPW 2018/1, 90 Rz 73, 91 Rz 78, 94 Rz 88, 95 Rz 100, Verzinkung)

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