Swiss Competition Commission opinion (in
German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Presumption of restraint:
When illicit restraint is presumed, evidence can
be brought to show that there is still enough competition: 1 ) between
parties because the agreement is not executed, 2 ) between parties
because even if the agreement is executed, the remaining competition can be
deemed to be sufficient.
Here the agreements were only executed in part:
overcapacity and foreign competition prevented parties to increase prices, to a
certain extent at least.
Innenwettbewerb
Zu prüfen bleibt, ob die Vermutung
der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs durch die Wettbewerbsabrede aufgrund des
trotz Abrede verbliebenen Wettbewerbs zwischen den Abredeteilnehmern widerlegt
werden kann. Solcher Wettbewerb kann in zweierlei Hinsicht bestehen: Entweder
weil sich die Abredeteilnehmer nicht an die Abrede halten (Innenwettbewerb)
oder weil trotz Abrede weiterhin ausreichend Wettbewerb zwischen ihnen hinsichtlich
nicht abgesprochener, im konkreten Markt aber mitentscheidender
Wettbewerbsparameter besteht (Rest- oder Teilwettbewerb).
Vorliegend ist erstellt, dass es
zwischen den Verfahrensparteien trotz der Zusammenarbeit in der Zeit vom 1.
April 2004 bis zum 15. Februar 2016 immer auch Preisunterbietungen und in der
Folge Abwerbungen von Kundinnen und Kunden gegeben hat (siehe oben Rz 92 ff.).
Dies war vor allem den Überkapazitäten im relevanten Markt (siehe insbesondere
Rz 60, 66, 75, 88, 91, 98, 101) geschuldet, welche dazu führten, dass die
Feuerverzinkereien im Einzelfall Aufträge sehr günstig durchführten, um ihre
Kapazitäten auszulasten. Zudem wurde ab ca. 2010 die ausländische Konkurrenz
stärker (siehe oben Rz 61), weshalb die Sockelpreislisten immer mehr an
Relevanz verloren und vereinbarte Grundpreiserhöhungen nur teilweise umgesetzt
werden konnten bzw. sich die Verfahrensparteien nur teilweise an die
vereinbarten Preiselemente hielten (siehe auch Rz 89 ff., 92 ff.). Wie erwähnt,
stellten sich daher ab ca. 2011/2012 die Sockelpreislisten als nicht mehr
zielführend heraus, weshalb diese ab Mai 2012 faktisch abgeschafft wurden
(siehe oben Rz 77 f.). Ab Mitte 2012 bis zur Untersuchungseröffnung beschränkte
sich die Zusammenarbeit der neun Unternehmen dann auch nur noch auf die beiden
Zuschläge, welche je für sich allerdings nicht bloss geringfügige
Wettbe-werbsparameter waren.
Zwischen den neun Unternehmen
bestand mithin ein gewisser Innenwettbewerb, weil sie sich wegen der Überkapazitäten
und des ausländischen Wettbewerbs in einem nicht kleinen Ausmass nicht strikt
an die Wettbewerbsabrede hielten.
(…) Die neun Unternehmen in der Zeit
zwischen dem 1. April 2004 und dem 15. Februar 2016 wegen der bestehenden
Überkapazitäten und ab ca. 2010 zusätzlich wegen des ausländischen Wettbewerbs
nicht strikt an die Wettbewerbsabrede hielten.
(Verfügung vom 30. Oktober 2017, RPW
2018/1, 103-104 Rz 163, 164, 165, 167 Verzinkung)
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