Thursday, December 31, 2020

Selektiven Vertriebssysteme der Uhrenhersteller in der Schweiz

 

Service Après-Vente für Uhren

 

Unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen

 

Selektiven Vertriebssysteme der Uhrenhersteller

 

Rein qualitativer Selektivvertrieb

 

Erheblichkeit einer Wettbewerbsabrede

 

 

 

Schlussbericht des Sekretariats der WEKO vom 8. Mai 2018 in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG betreffend Service Après-Vente für Uhren wegen allenfalls unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen i.S.v. Art. 5 oder 7 KG (DPC 2020/4a, S. 1603).

 

 

A.2 Verfahren

2. Das Sekretariat nahm die Beschwerden zur Kenntnis, verzichtete jedoch zunächst auf die Ergreifung von Ermittlungsmassnahmen, weil die Untersuchungen in Sachen Swatch Group Lieferstopp (32-0224) sowie ETA SA Preiserhöhungen (32-0216) noch hängig waren. Nach Abschluss dieser beiden Untersuchungen im Jahr 2013 (Lieferstopp) und 2014 (Preiserhöhungen) entschied das Sekretariat, den Beschwerden betreffend den SAV nachzugehen, und eröffnete am 24. Oktober 2014 eine Vorabklärung im Sinne von Art. 26 KG.

 

 

6. Bevor die Ergebnisse der Befragungen widergegeben werden, gilt es an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass bei der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) ein gleichläufiges Verfahren anhängig war, im Rahmen dessen im Wesentlichen dieselben Vorwürfe vorgetragen wurden wie in dieser Vorabklärung (vgl. Rz 108 ff.).

 

 

Im Jahr 2004 beschwerte sich der Europäische Uhrmacherverband (Confédération européenne des Associations d’Horlogers-Réparateurs, nachfolgend: CEAHR23) bei der EU-Kommission darüber, dass Hersteller von Prestige-/Luxusuhren europäisches Wettbewerbsrecht verletzten, indem sie sich weigerten, Ersatzteile an unabhängige Reparaturbetriebe zu liefern und diese vom Markt verdrängen würden.

In der Beschwerde beanstandet wurden die Verhaltensweisen der folgenden Unternehmen: Swatch Group, Richemont, LVMH, Rolex, Audemars Piguet und Patek Philippe SA. Gegen diese Unternehmen und die folgenden weiteren Unternehmen eröffnete die EU-Kommission ein formelles Verfahren: Sowind S.A., PPR, Breitling, Eberhard & Co. S.A., Cronomar S.A. und Diarsa. Vgl. Rückweisungsentscheid der EU-Kommission vom 29.07.2014, Rz 1 f. und Rz 8, <http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/dec_docs/39097/39097_3128_4.pdf> (06.06.2018).

 

 

124. Die Zulassungskriterien für die Erbringung von SAV-Dienstleistungen werden von den meisten Uhrenherstellern in (vertriebs-) vertraglichen Dokumenten festgehalten, wobei manche Uhrenhersteller für den SAV separate Dokumente erstellt haben. Für die Zulassung zum SAV ist es somit erforderlich, dass Wiederverkäufer, die SAV-Dienstleistungen erbringen wollen, vertragliche Verpflichtungen mit den Uhrenherstellern eingehen.

 

 

(…) Wie noch aufgezeigt wird, handelt es sich bei den SAV-Systemen der Uhrenhersteller um selektive Vertriebssysteme (vgl. Rz 129 ff.). Diese können zu einem Verlust an markeninternem Wettbewerb (Intrabrand-Wettbewerb) und zu einer Aufweichung des Wettbewerbs sowie zu einer Erleichterung von Kollusion unter Anbietern oder Abnehmern führen. Bei den Abreden handelt es sich um vertikale, da die Uhrenhersteller und die Wiederverkäufer bzw. Reparateure auf unterschiedlichen Markstufen tätig sind (Rz 125).

 

 

127. Daher ist zu prüfen, ob die Abreden zwischen den Uhrenherstellern und ihren SAV-Partnern als erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG zu qualifizieren sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Sachen Gaba kann die Erheblichkeit einer Wettbewerbsabrede mit quantitativen und mit qualitativen Kriterien bestimmt werden, wobei es keineswegs sowohl einer quantitativen als auch qualitativen Erheblichkeit bedarf. Ist deshalb das qualitative Element sehr gewichtig, so bedarf es kaum eines quantitativen Elements. Gibt es demgegenüber keine qualitativen Elemente oder nur solche mit geringem Gewicht, so ist die Erheblichkeitsschwelle (vor allem) durch quantitative Elemente zu bestimmen. Quantitative und qualitative Erheblichkeit verhalten sich demnach wie zwei kommunizierende Röhren. Vor diesem Hintergrund gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im vorliegenden Fall von Abreden auszugehen ist, die gemäss Praxis der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) dem Gegenstand nach als qualitativ schwerwiegend einzustufen sind (Ziff. 12 Abs. 2 VertBek).

 

 

129. Die Betrachtung der Systeme, mit denen die befragten Uhrenhersteller ihren SAV organisiert haben, zeigt, dass es sich dabei um selektive Vertriebssysteme handelt im Sinne von Ziff. 4 Abs. 1 VertBek. Die befragten Uhrenhersteller wählen ihre Partner (Uhrmacherinnen und Uhrmacher), welche zur Durchführung von SAV-Arbeiten autorisiert sind, aufgrund festgelegter Merkmale aus. Nur die ausgewählten Partner sind berechtigt, SAV-Arbeiten durchzuführen, und nur solche werden mit entsprechend benötigten Ersatzteilen beliefert. Diese Teile dürfen den vertraglichen Vereinbarungen zufolge von den zugelassenen Partnern auch nicht an nicht zugelassene Uhrmacherinnen und Uhrmacher verkauft werden (vgl. Rz 9 ff.). Damit sind die Voraussetzungen für die Qualifikation als selektive Vertriebssysteme gegeben. Die vertraglichen Verpflichtungen, welche Partner mit den Uhrenherstellern eingehen (müssen), um zum SAV zugelassen zu werden, sind als vertikale Wettbewerbsabreden über den selektiven Vertrieb einzustufen.

 

 

130. Diese Abreden sind indes keinem der in Ziff. 12 Abs. 2 VertBek genannten Typen zuzuordnen, die von der WEKO als dem Gegenstand nach als qualitativ schwerwiegend betrachtet werden. Somit kann betreffend das qualitative Element festgehalten werden, dass nicht von als «sehr gewichtig» einzustufenden Abreden auszugehen ist. Das qualitative Element, das von den hier interessierenden Abreden betroffen ist, ist in der Beschränkung des Intrabrand-Wettbewerbs zu sehen; die Erheblichkeitsschwelle ist alleine deswegen nach Ansicht des Sekretariats nicht als erreicht zu betrachten.

 

 

B.3.2.1 Unerheblichkeit von rein qualitativem Selektivvertrieb

131. Die befragten Uhrenhersteller begründeten ihre Vertriebssysteme betreffend den SAV vornehmlich damit, dass die Qualität von SAV-Arbeiten gewährleistet werden soll. Daher drängt sich die Frage auf, ob die selektiven Vertriebssysteme der Uhrenhersteller als rein qualitativ im Sinne von Ziff. 14 VertBek qualifiziert werden können.

 

132. Nach Ziff. 14 VertBek führen Abreden, die einen rein qualitativen Selektivvertrieb zum Gegenstand haben, nicht zu einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung, sofern kumulativ die drei folgenden Voraussetzungen gegeben sind: - Die Beschaffenheit des fraglichen Produkts muss einen selektiven Vertrieb erfordern, d.h., ein solches Vertriebssystem muss ein Erfordernis zur Wahrung der Qualität und zur Gewährleistung des richtigen Gebrauchs des betreffenden Produkts sein ; die Wiederverkäufer müssen aufgrund objektiver Kriterien qualitativer Art ausgewählt werden. Diese sind einheitlich festzulegen, allen potenziellen Wiederverkäufern zur Verfügung zu stellen und unterschiedslos anzuwenden und - die aufgestellten Kriterien dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist.

 

133. Was diese Kriterien angeht, so gab der überwiegende Teil der befragten Uhrenhersteller sowohl an, dass der SAV einen selektiven Vertrieb erfordere als auch, dass dieser rein qualitativ ausgestaltet sei.

 

 

135. Diesen Vorbringen der Uhrenhersteller lässt sich die Gemeinsamkeit entnehmen, dass für diese ein selektives Vertriebssystem aus Qualitätsgründen erforderlich ist; namentlich bedingten SAV-Arbeiten an Uhren eine bestimmte Qualität, was von Konsumentinnen und Konsumenten erwartet werde. Mit einem selektiven Vertriebssystem im Bereich von SAV-Dienstleistungen könne sichergestellt werden, dass das Markenimage nicht (durch unsachgemäss durchgeführte Arbeiten) in Mitleidenschaft gezogen werde. Das Argument der Uhrenhersteller, dass mit einem selektiven Vertriebssystem die Qualität des SAV für Uhren sichergestellt werden könne, wird von der Marktgegenseite nicht grundsätzlich in Abrede gestellt.

 

 

137. Bei den von den Uhrenherstellern für die Zulassung zum SAV aufgestellten Selektionskriterien handelt es sich im Wesentlichen um solche betreffend

• die Ausbildung und Erfahrung des Personals, welches SAV-Arbeiten durchführt;

• die Infrastruktur der Räumlichkeiten, in welchen SAV-Arbeiten durchgeführt werden sowie

• Vorhandensein von geeigneten (markenspezifisch erforderlichen) Werkzeugen und Maschinen.

 

 

138. Diese Kriterien lassen sich objektiv messen und sind nach Ansicht des Sekretariats in den weitaus meisten Fällen auch so formuliert, dass sie für einen potenziellen SAV-Partner (Uhrmacherinnen und Uhrmacher) nachvollziehbar sind. Dieser ist somit nach Einschätzung des Sekretariats in der Lage zu beurteilen, ob er die Selektionskriterien erfüllt bzw. einzuschätzen, welche zusätzlichen Massnahmen er ergreifen müsste, um die Kriterien zu erfüllen. Einzig bei [...] – die über keine schriftlichen Dokumente verfügt –, könnte man sich die Frage stellen, ob die Zulassungskriterien als einheitlich festgelegt zu betrachten sind.

 

 

(…) Konkrete Hinweise oder gar Belege, dass unabhängige Uhrmacherinnen und Uhrmacher, die zum SAV der Uhrenhersteller zugelassen werden wollten, in diskriminierender Weise abgelehnt wurden, liegen nicht vor bzw. wurden von den sich beschwerenden Uhrmacherinnen und Uhrmacher keine vorgelegt (Rz 139).

 

 

140. Fraglich ist schliesslich, ob die SAV-Systeme der Uhrenhersteller nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist. Dafür spricht nach Ansicht des Sekretariats der Umstand, dass die Uhrenhersteller allesamt die Sicherstellung der Qualität von SAV-Dienstleistungen als Grund für die selektiven Vertriebssysteme genannt haben. Der Zweck (das Erforderliche) der selektiven Vertriebssysteme der Uhrenhersteller kann dementsprechend in der Sicherstellung der Qualität von SAV-Dienstleistungen gesehen werden. Die von den Uhrenherstellern aufgestellten Zulassungskriterien sind nach Einschätzung des Sekretariats objektiver Art und messbar sowie – da sie sich auf die Infrastruktur von Reparaturateliers, Werkzeuge und die Qualifikation von Uhrmacherinnen und Uhrmacher beziehen – als geeignet einzustufen, den Zweck (der selektiven Vertriebssysteme) zu erfüllen.

 

 

141. Gegen diese Einschätzung sprechen die Voten der Marktgegenseite, welche u.a. moniert, dass der (finanzielle) Aufwand, der mit der Zulassung zum SAV verbunden ist, zu weitgehend sei. Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass selektive Vertriebssysteme typischerweise mit (finanziellen) Aufwänden verbunden sind; diese sind nach Ansicht des Sekretariats auch nicht offensichtlich als exzessiv einzustufen angesichts der hier in Rede stehenden Produkte. Denn gerade Produkte wie Uhren weisen in puncto Markenimage und Produktkomplexität Eigenheiten auf, welche erhöhte Anforderungen an die Zulassungskriterien zu einem selektiven Vertriebssystem nahelegen können. Für das Sekretariat scheint es daher plausibel zu sein, dass die Beschaffenheit von Uhren (mindestens in bestimmten Preissegmenten) einen rein qualitativen Selektivvertrieb erfordern könnte.

 

 

142. Aus all diesen Gründen geht das Sekretariat davon aus, dass sich die von den Uhrenherstellern aufgestellten Kriterien innerhalb dessen bewegen, was erforderlich ist, namentlich können sie als erforderlich betrachtet werden, die Qualität von SAV-Dienstleistungen sicherzustellen. Dies gilt für die SAV-Systeme derjenigen Uhrenhersteller, die den Verkauf von Uhren nicht mit dem SAV verknüpfen. Bezüglich dieser kann somit auch das dritte Kriterium für die Qualifikation der selektiven Vertriebssysteme der Uhrenhersteller als rein qualitative als erfüllt betrachtet werden. Ergänzend anzufügen ist, dass die EU-Kommission zum Schluss kam, dass die Beschaffenheit von Uhren (namentlich Uhren in oberen Preissegmenten) möglicherweise einen (rein qualitativen) Selektivvertrieb zur Wahrung der Qualität erfordern könnte.

 

 

143. Zu einem anderen Schluss kommt das Sekretariat hinsichtlich der Uhrenhersteller, die den Verkauf von Uhren mit dem SAV verknüpfen; diese lassen zum SAV nur Partner zu, die gleichzeitig Uhren verkaufen. Dies bedeutet, dass Uhrmacherinnen und Uhrmacher, die ausschliesslich zum SAV zugelassen werden möchten (ohne gleichzeitig Uhren zu verkaufen), selbst wenn sie die entsprechend aufgestellten Kriterien erfüllen, nicht zu den SAV-Systemen der genannten Uhrenhersteller zugelassen werden. Die Verknüpfung des Verkaufs mit der Erbringung von SAV-Dienstleistungen ist nach Ansicht des Sekretariats im Kontext des SAV kritisch zu betrachten. Hält man sich die Argumentation der betreffenden Uhrenhersteller vor Augen, dass der SAV in einem se-lektiven Vertriebssystem organisiert werden müsse, um qualitativ hochwertige SAV-Dienstleistungen sicherzustellen, so scheint es folgerichtig, qualitative Selektionskriterien aufzustellen, welche von SAV-Partnern erfüllt werden müssen. Weniger nachvollziehbar ist jedoch, weshalb ein SAV-Partner erst Uhren verkaufen muss, um überhaupt als SAV-Partner in Frage zu kommen. Im Lichte der provisorischen Marktabgrenzung (vgl. Rz 152 ff.) stuft das Sekretariat den Verkauf von Uhren und die Erbringung von SAV-Dienstleistungen als separate Bereiche ein. Die Anforderungen an den Verkauf von Uhren weichen nach Ansicht des Sekretariats zwangsläufig von denjenigen, welche ein SAV-Dienstleister zu erfüllen hat, ab, da unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Während der Verkauf von Uhren im Wesentlichen deren Präsentation sowie Werbung und Beratung erfordert, betrifft die Erbringung von SAV-Arbeiten hingegen bei Betrachtung der entsprechend (von den Uhrenherstellern) aufgestellten Kriterien in erster Linie die fachliche Qualifikation, die Infrastruktur (Werkstatt, Atelier) sowie das für Arbeiten zu verwendende Werkzeug. Inwiefern der Verkauf von Uhren für die Erbringung von SAV-Dienstleistungen erforderlich sein soll, ist für das Sekretariat nicht offensichtlich nachvollziehbar.

144. In diesem Lichte deutet vieles darauf hin, dass die von Uhrenherstellern, die den Verkauf von Uhren mit dem SAV verknüpfen, aufgestellten Kriterien als über das hinausgehend eingestuft werden können, was erforderlich ist. Für die abschliessende Beantwortung dieser Frage wären nach Ansicht des Sekretariats allerdings weitere Abklärungen erforderlich. So wäre insbesondere den betroffenen Uhrenherstellern Gelegenheit zu geben, darzulegen, dass die aufgestellten Kriterien nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist. Dies wäre nach Ansicht des Sekretariats jedoch – wie noch erläutert wird (vgl. Rz 189 ff.) – angesichts der besonderen Umstände im vorliegenden Fall nicht verhältnismässig.

145. Aufgrund des Umstandes, dass die SAV-Systeme der Uhrenhersteller, welche den Verkauf von Uhren mit dem SAV verknüpfen, nicht offensichtlich als rein qualitativer Selektivvertrieb betrachtet werden können, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Sachen Gaba zu prüfen, ob die Erheblichkeitsschwelle mit quantitativen Elementen (namentlich der Marktstellung der Uhrenhersteller) bestimmt werden kann. Hierfür ist vorab die Marktabgrenzung vorzunehmen.

 

 

Uhrenmärkte
154. Die Marktgegenseite bildet in Bezug auf Fertiguhren deren Abnehmer, namentlich die Konsumenten. Ausgehend von der Marktabgrenzung der EU-Kommission stellt sich zunächst die Frage, wie die Marktabgrenzung für den Bereich Herstellung und Verkauf von Uhren vorgenommen werden könnte, namentlich in welche Segmente der Uhrenmarkt aufgeteilt werden könnte. Zu dieser Frage hat sich die WEKO bereits in der Untersuchung Swatch Group Lieferstopp Gedanken gemacht und ist davon ausgegangen, dass die Marktabgrenzung auf einer Segmentierung des Uhrenmarktes nach Preisen naheliegend scheint, ohne eine abschliessende Marktabgrenzung vorgenommen zu haben. Dies entspricht im Grundsatz der von der EU-Kommission angewandten Marktabgrenzung.

155. Auch die Tatsache, dass bspw. [...] den SAV bei den unterschiedlichen Marken bzw. in ihrer Markenhierarchie unterschiedlich organisiert (vgl. Rz 10 f.), spricht für eine Segmentierung des Uhrenmarktes in verschiedene Segmente nach Preisen. Die wesentlichen Fragen sind, welche Preissegmentierung angebracht ist und ob allenfalls weitere Segmentierungen nach anderen Differenzierungsmerkmalen nötig sind. Grundlegend wäre auch die Frage zu klären, auf welche Marken bzw. Segmente vorliegend fokussiert werden soll, denn die fünf befragten Unternehmen vertreten insgesamt 35 Uhrenmarken in den unterschiedlichsten Preisklassen.

(48 RPW 2014/1, 230 Rz 140, Swatch Group Lieferstopp).

 

157. Im Entscheid Swatch Group Lieferstopp wurde der Bereich Uhren von der WEKO zwar thematisiert, eine Marktabgrenzung wurde jedoch keine vorgenommen. Es wurde festgehalten, dass der Markt für Uhren durch eine hohe Produkt- sowie Preisdifferenzierung gekennzeichnet sei. In Betracht gezogen wurden insbesondere Segmentierungen nach Preis, in Damen-/Herrenuhren, swiss made/nicht swiss made Uhren und Quarz-/mechanische Uhren. Eine Segmentierung des Uhrenmarktes in verschiedene Preissegmente erschien für die WEKO sinnvoll, weil die meisten Differenzierungsmerkmale von Uhren mit dem Preis in Zusammenhang stehen würden. Die Analyse wurde basierend auf den
Segmentierungen im Entscheid SUMRA/Distribution de montres und des Branchenverbandes FH mit folgender Segmentierung vorgenommen:

• unteres Segment: Preis < ca. 2‘000–3‘000 CHF

• oberes Segment: Preis > ca. 2‘000–3‘000 CHF.

(53 RPW 2014/1, 231 Rz 145 ff., Swatch Group Lieferstopp).

 

158. In Bezug auf die räumliche Marktabgrenzung wurde
festgehalten, dass der relevante Markt – ohne dies untersucht zu haben – international abzugrenzen sei
, weil Uhren, insbesondere swiss made Uhren, weltweit beworben und nachgefragt würden.

 

 

Sekundärmärkte SAV und Ersatzteile
160. In Bezug auf die Sekundärmärkte SAV und Ersatzteile kann davon ausgegangen werden, dass die Erbringer von SAV-Dienstleistungen als die Marktgegenseite anzusehen sind, weil sie zum SAV zugelassen werden (müssen) und für die Erbringung von SAV-Dienstleistungen Ersatzteile der Uhrenhersteller nachfragen. Hinsichtlich der (sachlichen) Abgrenzung der relevanten Märkte ist nach Ansicht des Sekretariats zu
berücksichtigen, dass der Uhrenmarkt gemäss der Untersuchung Swatch Group Lieferstopp in Segmente nach Preisklassen unterteilt werden kann. Entsprechend ist von mehreren eigenständigen SAV-Märkten und Ersatzteilmärkten (allenfalls nach Uhrenmarktsegmenten) auszugehen, wie Graphik 1 am Beispiel des SAV veranschaulicht (dies wäre analog für die Ersatzteile anzunehmen).

 

 

Hersteller-/Markenabhängigkeit
161. Das Szenario eines hersteller- bzw. markenunabhängigen Sekundärmarkts für SAV bzw. Ersatzteile kommt jedoch nur in Frage, wenn die Inputs und Dienstleistungen für den SAV verschiedener Hersteller austauschbar sind, was vorliegend nach Ansicht des Sekretariats zu verneinen ist. So bezeichnen die Uhrenhersteller einen grossen Teil der Ersatzteile als markenspezifisch. So gibt bspw. [...] an, dass beinahe sämtliche Teile nicht-substituierbare, [...]-spezifische Teile seien (vgl. Rz 49). Vor diesem Hintergrund ist von verschiedenen Sekundärmärkten für hersteller- bzw. markenabhängigen SAV bzw. Ersatzteile auszugehen. Für die sachliche Marktabgrenzung im vorliegenden Fall könnte grundsätzlich auch die sog. Systemmarkttheorie herangezogen werden. Märkte für Produkte, die erst nach dem Kauf eines sog. primären Produktes nachgefragt werden, werden als Sekundärmärkte oder Anschlussmärkte («aftermarkets») bezeichnet. Ersatzteile und Serviceleistungen sind hierfür typische Beispiele.
Es stellt sich die Frage, ob Sekundärprodukte einen eigenen relevanten Markt oder zusammen mit dem Primärprodukt einen einzigen Markt, einen sog. Systemmarkt darstellen.

 

 

163. Es sprechen für das Sekretariat einige Punkte gegen das Vorliegen von Systemmärkten, so namentlich die wohl eher lange Lebensdauer von Uhren, welche die disziplinierende Wirkung vom Primärmarkt auf den Sekundärmarkt eher gering erscheinen lässt. [...]. Auch [...] hielt fest, dass Konsumentinnen und Konsumenten die Uhren erst dann für eine Revision bringen, wenn die Uhr nicht mehr läuft oder einen Schaden erlitten hat. Dies deutet darauf hin, dass Konsumentinnen und Konsumenten die Kosten für SAV Dienstleistungen beim Kauf einer Uhr nicht berücksichtigen, weil der Reparatur-/Revisionsfall zum Zeitpunkt des Kaufs ausgeblendet resp. als sehr unwahrscheinlich wahrgenommen wird. Das Sekretariat schliesst jedoch nicht allgemein aus, dass je nach Segmentierung des Uhrenmarkts, die Systemmarkttheorie zum Tragen kommen könnte. Ein Weiterverfolgen dieser Frage drängt sich jedoch für das Sekretariat zum jetzigen Zeitpunkt und im Rahmen dieser Vorabklärung nicht auf, da es auf die Erkenntnisse (vgl. Rz 189 ff.) keinen Einfluss hat.

 

 

B.3.2.2.3. Zwischenfazit
164. Gestützt auf den aktuellen Informationsstand geht das
Sekretariat in dieser Vorabklärung von den folgenden, vorläufigen Überlegungen aus:

(1) Es ist zumindest von einer Segmentierung des Uhrenmarktes nach Preisklassen gemäss der in der Untersuchung Swatch Group Lieferstopp angewendeten (nicht abschliessenden) Marktabgrenzung auszugehen.

(2) Es ist von eigenständigen Sekundärmärkten für SAV bzw. Ersatzteile auszugehen.

(3) Es ist von einer Hersteller- bzw. Markenabhängigkeit

(i) bei den Sekundärmärkten für SAV auszugehen
und

(ii) bei den Sekundärmärkten für Ersatzteile auszugehen.

 

 

B.3.2.3 Erheblichkeitquantitatives Element
165. Die provisorische Marktabgrenzung führt dazu, dass die Uhrenhersteller in den (nicht abschliessend) abgegrenzten Märkten für SAV oder für Ersatzteile bereits deshalb eine starke Marktstellung innehaben, weil SAV-Arbeiten oder Ersatzteile nur in begrenztem Mass
substituierbar sind. Daher geht das Sekretariat davon aus, dass die Marktanteile der Uhrenhersteller als hoch einzustufen sind. Vor diesem Hintergrund kann die Erheblichkeitsschwelle bezüglich der SAV-Systeme der Uhrenhersteller, die den Verkauf von Uhren mit dem
SAV verknüpfen, als erfüllt betrachtet werden
.

 

 

(55 Ein Systemprodukt bzw. ein Systemmarkt liegt vor, wenn eine ausreichende disziplinierende Wirkung vom Primärmarkt auf den nachgelagerten Sekundärmarkt ausgeht, weil das Verhalten eines Unternehmens auf dem Sekundärmarkt Rückwirkungen auf den eigenen Erfolg im Primärmarkt aufweist. Eine solche disziplinierende Wirkung kann entstehen, wenn ein Grossteil der Abnehmer bereits beim Erwerb des Primärproduktes die Kosten für die Sekundärprodukte, d.h. somit die über die Lebensdauer des Produktes gesamthaft anfallenden Kosten, berücksichtigt und auf dem Primärmarkt selbst genügend Wettbewerb besteht. Das Nachfrageverhalten nach (notwendigen) Sekundärprodukten wird schon beim Kauf des Primärproduktes von den Nachfragern antizipiert und wird somit quasi Teil des Nachfrageverhaltens nach dem Primärprodukt. Aus Nachfragesicht besteht das eigentliche Produkt somit aus einem Primärprodukt und (notwendigen) Sekundärprodukten. Es verkommt so zu einem Systemprodukt, welches aus ebendiesen besteht).

 

 

B.3.2.6 Vorliegen von erheblichen Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG
168. In Bezug auf die Wettbewerbsabreden derjenigen Uhrenhersteller, die den Verkauf von Uhren mit dem SAV verknüpfen, ist es aufgrund des Vorstehenden nach Einschätzung des Sekretariats wahrscheinlich, dass vom Vorliegen erheblicher Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG auszugehen ist. Dieser Konklusion liegt – wovon auch die EU-Kommission ausgegangen ist – die Annahme eigenständiger Märkte für hersteller-/markenabhängigen SAV zu Grunde, da diesfalls in quantitativer Hinsicht selbst bei geringfügigem qualitativem Gewicht die Erheblichkeitsschwelle angesichts der quantitativen Elemente (Marktstellung Uhrenhersteller) als erreicht zu betrachten wäre. Zudem kommt weder eine Unerheblichkeit aufgrund der Marktanteile, noch eine Rechtfertigung ohne Einzelfallprüfung in Betracht, sodass sich alsdann die Frage nach der Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz stellt.

 

 

B.3.2.7 Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG
169. Liegt eine den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Abrede vor, ist zu prüfen, ob diese gerechtfertigt ist. Dies ist möglich, wenn durch sie die wirtschaftliche Effizienz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG gesteigert wird. Die Berücksichtigung anderer, nicht-ökonomischer Gründe ist den Wettbewerbsbehörden verwehrt – allfällige öffentliche Interessen, die für eine ausnahmsweise Zulassung einer an sich kartellrechtlich unzulässigen Abrede sprechen mögen, sind einzig vom Bundesrat zu
beurteilen (Art. 8 KG). Wettbewerbsabreden sind gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie: a) notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und b) den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.

170. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. Rz 135), argumentierten diejenigen Uhrenhersteller, die den Verkauf von Uhren mit dem SAV verknüpfen, auch damit, dass ihre selektiven Vertriebssysteme für den SAV dazu dienten, die Qualität der entsprechenden Dienstleistungen
sicherzustellen bzw. der Kundin und dem Kunden qualitativ hochstehende SAV-Dienstleistungen anzubieten bzw. diese zu gewährleisten. Daneben wurde vereinzelt auch das Argument vorgetragen, dass mit dem selektiven Vertrieb die Fälschungsbekämpfung verstärkt werden könne.

 

 

174. Hält man sich diese Argumente vor Augen, so scheint es nach Ansicht des Sekretariats nicht abwegig zu sein, dass die selektiven Vertriebssysteme der Uhrenhersteller, die den Verkauf von Uhren mit dem SAV verknüpfen, für den SAV notwendig sein könnten, die
Produkte (SAV-Dienstleistungen) bzw. Produktionsverfahren zu verbessern resp. die Qualität des SAV auf einem bestimmten (hohen) Niveau aufrecht zu erhalten. Offen ist, ob und wie besagte Uhrenhersteller den Umstand rechtfertigen könnten bzw. würden, dass für die Zulassung zum SAV der Verkauf von Uhren vorausgesetzt wird. Diese Frage kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht (abschliessend) beurteilt werden.

 

 

B.3.2.9 Zwischenfazit
176. Das Sekretariat geht gestützt auf Vorstehendes davon aus, dass die SAV-Systeme sämtlicher Uhrenhersteller als vertikale Wettbewerbsabreden über den selektiven Vertrieb qualifiziert werden können. Die Abreden derjenigen Uhrenhersteller, die den Verkauf nicht mit dem SAV verknüpfen, können als rein qualitativer Selektivvertrieb betrachtet werden, was der WEKO-Praxis zu Folge deren Unerheblichkeit bedeutet. Diesbezüglich gilt es allerdings einschränkend anzubringen, dass die eben genannte Einschätzung auf der aktuellen Erkenntnis fusst, dass keine Hinweise auf das Vorliegen von unzulässigen vertikalen Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG bestehen. Würden solche vorliegen,
wäre die Unerheblichkeit aufgrund eines rein qualitativen
Selektivvertriebs hinfällig.

 

177. Die Wettbewerbsabreden derjenigen Uhrenhersteller, welche den Verkauf von Uhren mit dem SAV verknüpfen, können aufgrund der starken Marktstellung als den Wettbewerb erheblich beeinträchtigend im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG qualifiziert werden. Diesbezüglich ist weder die Unerheblichkeit aufgrund der Marktanteile, noch eine Rechtfertigung ohne Einzelfallprüfung als
wahrscheinlich einzustufen. Nicht ausgeschlossen ist für das Sekretariat, dass eine Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG möglich ist, diese Frage ist derzeit offen und wäre im Rahmen eines zu eröffnenden Untersuchungsverfahrens zu klären.

178. Wie einleitend zu diesem Abschnitt erwähnt wurde, wäre es nach Ansicht des Sekretariats denkbar, dass die SAV-Systeme der Uhrenhersteller aus kartellrechtlicher Sicht als missbräuchliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen betrachtet werden könnten. Zurückzuführen ist diese Überlegung auf die hier vorgenommene provisorische Marktabgrenzung, die dazu führt, dass wenn von eigenständigen, markenabhängigen Märkten für den SAV sowie Ersatzteile für Uhren ausgegangen wird, eine Substituierbarkeit nur in sehr begrenztem Mass möglich ist, was bedeutet, dass den Uhrenherstellern eine erhebliche Marktstellung zukommt. Ob die Uhrenhersteller als marktbeherrschend einzustufen sind und gegebenenfalls ihre SAV-Systeme
missbräuchlich sein könnten im Sinne von Art. 7 KG, darauf wird im Folgenden eingegangen.

 

B.4 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen im Sinne von Art .7 KG?

B.4.1 Marktbeherrschende Stellung


179. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KG gelten als marktbeherrschende Unternehmen einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmen (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. Das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung ergibt sich aus der Kombination mehrerer Faktoren, die namentlich die
Markt- und die Unternehmensstruktur, die Verhaltens- und Wirksamkeitskriterien sowie das Bestehen von allfälligen Marktzutrittsschranken betreffen und die für sich alleine genommen nicht notwendigerweise entscheidend
wären.
Gemäss dem Bundesgericht ist ein hoher Marktanteil ein starkes Indiz für eine marktbeherrschende Stellung, aber dies allein bedeutet nicht zwangsläufig, dass kein wirksamer Wettbewerb bzw. keine gleichwertigen Ausweichmöglichkeiten bestehen.

180. Geht man von der oben dargelegten provisorischen Marktabgrenzung (vgl. Rz 152 ff.) von eigenständigen Märkten für hersteller-/markenabhängigen SAV aus, bedeutet dies, dass nur die Uhrenhersteller selbst sowie von diesen zugelassene Wiederverkäufer /Reparateure SAV-Dienstleistungen anbieten können. Alternative Anbieter für SAV-Arbeiten (die nicht zum SAV zugelassen sind) wären kaum vorhanden, da Ersatzteile für Revisionen, Reparaturen oder andere Arbeiten im Wesentlichen
markenspezifisch sind und von unabhängigen Uhrmacherinnen und Uhrmacher nicht bezogen werden können. Bereits dieser Umstand deutet darauf hin, dass die Uhrenhersteller über eine starke Stellung auf den Märkten für den SAV sowie Ersatzteile verfügen. Dies umso mehr, als die Uhrenhersteller alleine darüber entscheiden können, welche Uhrmacherinnen und Uhrmacher zu
ihren SAV-Systemen zugelassen werden und damit, an wen für den SAV erforderlich Ersatzteile geliefert werden. Das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung der hier interessierenden Uhrenhersteller kann somit nicht ausgeschlossen werden. Folglich stellt sich nach Ansicht des Sekretariats die Frage, ob die SAV-Systeme der Uhrenhersteller als missbräuchliche Verhaltensweisen im Sinne von Art. 7 KG qualifiziert werden könnten.

 

B.4.2 Missbräuchliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen


181. Gemäss der Generalklausel von Art. 7 Abs. 1 KG verhalten sich marktbeherrschende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen. Es kann zwischen einem
sog. Behinderungsmissbrauch und einem sog. Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch unterschieden werden. Eine klare Zuordnung ist nicht in allen Fällen möglich, da Geschäftspraktiken von marktbeherrschenden Unternehmen zugleich behindernd und ausbeutend sein können.

 

182. In Art. 7 Abs. 2 KG hat der Gesetzgeber eine nicht abschliessende Liste von Verhaltensweisen aufgestellt, die das Verbot von Art. 7 Abs. 1 KG veranschaulichen bzw. konkretisieren soll. Die Tatbestände von Art. 7 Abs. 2 KG indizieren jedoch nicht per se eine unzulässige Verhaltensweise; es müssen vielmehr immer die Kriterien der Generalklausel von Art. 7 Abs. 1 KG erfüllt
sein, damit ein Missbrauch vorliegt
.

 

 

Das Sekretariat erachtet es daher als wahrscheinlich, dass die SAV-Systeme derjenigen Uhrenhersteller, die den Verkauf von Uhren nicht mit dem SAV verknüpfen, sachlich gerechtfertigt sein könnten (Rz 185).

 

 

B.4.4 Zwischenfazit
188. Aus den vorstehend genannten Gründen erachtet es das Sekretariat als wahrscheinlich, dass die SAV-Systeme derjenigen Uhrenhersteller, die den Verkauf von Uhren nicht mit dem SAV verknüpfen, als sachlich gerechtfertigt betrachtet werden könnten. Dies, weil die SAV-Systeme als rein qualitativer Selektivvertrieb betrachtet werden können.

 

 

Wie bei den Wettbewerbsabreden ist hinsichtlich der SAV-Systeme der Uhrenhersteller, die den Verkauf von Uhren mit dem SAV verknüpfen, offen, ob die entsprechenden SAV-Systeme sachlich gerechtfertigt sein könnten. Eine sachliche Rechtfertigung scheint zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, offen ist für das Sekretariat jedoch, ob und wie die Voraussetzung des Verkaufs von Uhren für die Erbringung von SAV-Dienstleistung erforderlich ist. Diese Frage kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden; dies wäre im Rahmen eines zu eröffnenden Untersuchungsverfahrens zu klären (Rz 188).

 

 

192. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen, beschliesst,

1. die Vorabklärung ohne Folgen einzustellen;

2. teilt den Beteiligten die Einstellung der Vorabklärung mit,

3. beschliesst, diesen Schlussbericht zu publizieren.

 

Sunday, December 6, 2020

Export, Import, Customs - From www.trade.gov pages - Republication (Updated Dec 6, 2020)

 

Export; Import; Customs

FTA

EU Data Privacy and Protection

 

From www.trade.gov pages

Republication

(Updated Dec 6, 2020)

 

 

U.S. Export Regulations:

 

Reporting Export Sales

Federal law requires exporters to use the Automated Export System (AES) to report shipments valued at $2,500+ or if it requires an export license.

 

 

Obtaining an Export License 

Learn when you need an Export License and from whom in order to ship your products from the United States.

 

 

Checking the Foreign Buyer and End-User

The Consolidated Screening List (CSL) discloses persons or entities have been denied export privileges, or to find restrictions on certain exports, reexports or transfers of items.

 

(cf. https://www.trade.gov/comply-us-and-foreign-regulations)

(cf. https://www.trade.gov/us-export-regulations)

 

 

U.S. Export Controls

Export License

Destination Control Statement

ECCN and EAR99

Determining ECCN

 

https://www.trade.gov/us-export-controls

 

 

How Do I Determine My Export Control Classification Number (ECCN) 

  • The key in determining whether an export license is needed from the Department of Commerce is finding out if the item you intend to export has a specific Export Control Classification Number (ECCN). ECCNs are five character alpha-numeric designations used on the Commerce Control List (CCL) to identify dual-use items for export control purposes. An ECCN categorizes items based on the nature of the product, i.e. type of commodity, software, or technology and its respective technical parameters.  

https://www.trade.gov/how-do-i-determine-my-export-control-classification-number-eccn

 

 

Filing Electronic Export Information Using AESDirect

Federal law requires that prior to international shipment, you may need to file your export transaction electronically. This electronic filing is referred to as Electronic Export Information (EEI filing) and is required when the value of the commodity classified under each individual Schedule B number is over $2,500, or if a validated export license is required. The information about export transaction allows the U.S. Census Bureau to collect trade data on U.S. exports and to ensure compliance with U.S. export regulations. The EEI filing is submitted to the Automated Export System (AESDirect) hosted on the Automated Commercial Environment (ACE) platform. Before considering the steps below, you can view video series on the AES system.
 

Tips: 

Prior to exporting, you should acquire the Schedule B number for the commodity to be exported. This number can be obtained from the Census Bureau at 1-800-549-0595, or visit the webpage for the Schedule B search tool and steps.

https://www.trade.gov/filing-your-export-shipments-through-automated-export-system-aes

 

 

Consolidated Screening List 

Use the Consolidated Screening List Search Engine.

The Consolidated Screening List (CSL) is a list of parties for which the United States Government maintains restrictions on certain exports, reexports or transfers of items. Below, under “Tools” are links to the CSL search engine, downloadable CSL files, and the CSL Application Programming Interface (API), all consisting of the consolidation of multiple export screening lists of the Departments of Commerce, State, and Treasury. 

https://www.trade.gov/consolidated-screening-list

 

 

European Union - Data Privacy and Protection 

This section provides an overview of the changes in the EU data privacy framework, and how it may impact U.S. industry.

The EU General Data Protection Regulation (GDPR), which governs how personal data of individuals in the EU may be processed and transferred, went into effect on May 25, 2018. GDPR is a comprehensive privacy legislation that applies across sectors and to companies of all sizes. It replaces the Data Protection Directive 1995/46. The overall objectives of the measures are the same – laying down the rules for the protection of personal data and for the movement of data.

Note, see Commerce's July 16, 2020 press release on the Schrems II Ruling and Importance of EU-U.S. data Flows. According to the release, "The Department of Commerce will continue to administer the Privacy Shield program, including processing submissions for self-certification and re-certification to the Privacy Shield Frameworks and maintaining the Privacy Shield List."

https://www.trade.gov/european-union-data-privacy-and-protection

 

 

Custom Requirements and Documentation

Country Commercial Guides 

A great starting point to learn about Customs requirements is the Country Commercial Guide (CCG). Prepared by U.S. Embassies abroad, CCGs provide information about:

  • Import Tariffs - average tariff rates for different types of goods, including in best prospect sectors. 
  • Import Requirements and Documentation – the requirements for the U.S. exporter and the foreign importer, or where to find them. 
  • Labeling and marking requirements – an overview of the different labeling and marking requirements, including any restrictive advertising or labeling practices, and where to get more information. You can also learn about any Packaging and Recycling Laws.
  • Special situations – when goods are temporarily imported, prohibited or restricted.
  • Customs authority contact information.
  • Standards – the general environment, authorities, standards and testing requirements, and publication of standards.                                                                         
    • For example, some countries may require a Certificate of Conformity, usually for certain kinds of manufactured goods. Exporters are required to have the product analyzed and tested by an authorized third party.

View the CCGs.

Agriculture-Specific Requirements and Certifications 

Agricultural exports require a number of unique documents and certifications from both the U.S. and destination country. You can find more information about agricultural requirements at the Foreign Agricultural Service (USDA) website.

https://www.trade.gov/custom-requirements-and-documentation-country-commercial-guides

 

 

 

Product Standards

 

·       Member countries of the World Trade Organization (WTO) are required under the Agreement on Technical Barriers to Trade (TBT Agreement) to report to the WTO all proposed technical regulations that could affect trade with other Member countries. You can sign up for Notify U.S., a free, web-based e-mail subscription service, for the opportunity to review and comment on proposed foreign technical regulations that can affect your access to international markets.

 

·       The International Organization for Standardization (Organisation internationale de normalisation), widely known as ISO, is an international standard-setting body composed of representatives from various national standards organizations.

https://www.trade.gov/product-standards

 

 

Tariffs and Free Trade Agreements

  • Countries may assess a tariff and local taxes on your product that will have to be paid before it can enter the market. Learn about Import Tariffs.
  • If you are selling to a country with which the U.S. has a free trade agreement, check out our FTA Help Center. You will find information about how to qualify your goods for preferential tariffs, where to look up tariff rates, and information about each agreement.
  • If your company finds itself subject to a foreign trade remedy action, the International Trade Administration's Trade Remedy Compliance Staff  can help.
     

https://www.trade.gov/tariffs-and-free-trade-agreements

 

 

 

Onerous or Discriminatory Certifications, Standards and Regulations

Where particularly onerous or discriminatory barriers are imposed by a foreign government, a U.S. company may be able to obtain help from the U.S. Government to press for their removal. In these cases, the firm should:

https://www.trade.gov/discriminatory-certifications-standards-and-regulations