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Friday, March 31, 2023

Antitrust - An HSR Filing Cannot Be Made on a Hypothetical Deal


Competition Law

 

Antitrust

 

Hart-Scott-Rodino Compliance

 

Premerger Notification

 

An HSR Filing Cannot Be Made on a Hypothetical Deal

 

 

 

FTC

Republication

Spring Meeting updates

March 31, 2023

 

https://www.ftc.gov/enforcement/competition-matters/2023/03/spring-meeting-updates?utm_source=govdelivery

 

 

 

An HSR filing cannot be made on a hypothetical deal. The PNO (Premerger Notification Office) receives thousands of filings every year and sometimes it is important to remind the antitrust bar of some very basic principles of HSR compliance. For instance, the HSR Rules do not permit filing on hypothetical deals. This has been true from the beginning of the premerger program. Here is what the Commission said back in 1978: “because of the time and resource constraints on agency staff, the Agencies should not expend resources to review transactions so lacking in specifics that they could be considered merely hypothetical.” (43 Fed. Reg. 33,450 at 510-511). That means that for transactions in which a definitive agreement has not yet been executed, there must be an agreement in principle or letter of intent executed by the parties. A mere indication of interest or a document that is no more than an agreement to file HSR and wait to see what the Agencies do is not sufficient. The certification requirement is meant to ensure that the parties each have a good faith intent to consummate the transaction they describe

Tuesday, July 5, 2022

Selective Distribution (CH Law)

 

Selective Distribution (CH Law)

Distribution Agreement

Competition Law

 

 

Les systèmes de distribution sélective qui remplissent les trois conditions cumulatives de l’article 17 CommVert sont licites indépendamment de l’importance des parts de marchés des entreprises parties à l’accord, car ils n’affectent pas la concurrence de manière notable.

 

La première condition, qui est que la nature du produit en question rend nécessaire une distribution sélective, n’est pas remplie par le dentifrice Elmex rouge selon la pratique de la COMCO (DPC 2010/1, 84 N 157, Gaba).

 

Sunday, March 20, 2022

About Blocking Negative Reviews of Products from Being Posted to Website

Customer Reviews

 

Negative Reviews

 

Advertising

 

Competition Law

 

Consumer Law

 

Websites

 

Internet Law

 

 

 

FTC Finalizes Order with Fashion Nova Over Allegations It Blocked Negative Reviews

 

Republication

https://www.ftc.gov/news-events/news/press-releases/2022/03/ftc-finalizes-order-fashion-nova-over-allegations-it-blocked-negative-reviews?utm_source=govdelivery

 

https://www.ftc.gov/legal-library/browse/cases-proceedings/192-3138-fashion-nova-llc-matter?utm_source=govdelivery

 

Last Updated

March 21, 2022

 

Case Status

Pending

 

In the Matter of Fashion Nova, LLC, a limited liability company

 

FTC Matter/File Number

192 3138

 

Enforcement Type

Part 2 Consents

 

 

 

The Federal Trade Commission has finalized an order settling allegations that online fashion retailer Fashion Nova, LLC blocked negative reviews of its products from being posted to its website. Under the final order, Fashion Nova will pay $4.2 million and is prohibited from suppressing customer reviews of its products.

 

 

In a complaint first announced in January 2022, the FTC alleged Fashion Nova misrepresented that the product reviews on its website reflected the views of all purchasers who submitted reviews, when in fact it suppressed reviews with ratings lower than four stars out of five.

 

 

In addition to the $4.2 million for harm consumers incurred, Fashion Nova is prohibited from making misrepresentations about any customer reviews or other endorsements. It also must post on its website all customer reviews of products currently being sold—with the exception of reviews that contain obscene, sexually explicit, racist, or unlawful content and reviews that are unrelated to the product or customer services like shipping or returns.

Monday, April 5, 2021

U.S. Supreme Court, Google LLC v. Oracle America, Inc., Docket No.18-956

 

Copyright

 

Computer Programs

 

Software Platform

 

Fair Use

 

Market Substitute

 

Unrealized Licensing Opportunities

 

 

 

Google’s limited copying of the Java SE Application Programming Interface allowed programmers to put their accrued talents to work in a transformative program and constituted a fair use of that material under copyright law.

 

 

Appendix A: Computer System Diagram:  Some readers might find it helpful to start with an explanation of what a “software platform” is. Put simply, a software platform collects all of the software tools that a programmer may need to build computer programs. The Android platform, for instance, includes an “operating system,” “core libraries,” and a “virtual machine,” among other tools. App. 197–198.

 

 

Oracle America, Inc., owns a copyright in Java SE, a computer platform that uses the popular Java computer programming language. In 2005, Google acquired Android and sought to build a new software platform for mobile devices. To allow the millions of programmers familiar with the Java programming language to work with its new Android platform, Google copied roughly 11,500 lines of code from the Java SE program. The copied lines are part of a tool called an Application Programming Interface (API). An API allows programmers to call upon prewritten computing tasks for use in their own programs. Over the course of protracted litigation, the lower courts have considered (1) whether Java SE’s owner could copyright the copied lines from the API, and (2) if so, whether Google’s copying constituted a permissible“fair use” of that material freeing Google from copyright liability. In the proceedings below, the Federal Circuit held that the copied lines are copyrightable. After a jury then found for Google on fair use, the Federal Circuit reversed, concluding that Google’s copying was not a fair use as a matter of law. Prior to remand for a trial on damages, the Court agreed to review the Federal Circuit’s determinations as to both copyrightability and fair use.

 

 

Held: Google’s copying of the Java SE API, which included only those lines of code that were needed to allow programmers to put their accrued talents to work in a new and transformative program, was a fair use of that material as a matter of law.

 

 

To decide no more than is necessary to resolve this case, the Court assumes for argument’s sake that the copied lines can be copyrighted, and focuses on whether Google’s use of those lines was a “fair use.”

 

 

To determine whether Google’s limited copying of the API here constitutes fair use, the Court examines the four guiding factors set forth in the Copyright Act’s fair use provision: the purpose and character of the use; the nature of the copyrighted work; the amount and substantiality of the portion used in relation to the copyrighted work as a whole; and the effect of the use upon the potential market for or value of the copyrighted work. The Court has recognized that some factors may prove more important in some contexts than in others.

 

 

The nature of the work at issue favors fair use. The copied lines of code are part of a “user interface” that provides a way for programmers to access prewritten computer code through the use of simple commands. As a result, this code is different from many other types of code, such as the code that actually instructs the computer to execute a task. As part of an interface, the copied lines are inherently bound together with uncopyrightable ideas (the overall organization of the API) and the creation of new creative expression (the code independently written by Google). Unlike many other computer programs, the value of the copied lines is in significant part derived from the investment of users (here computer programmers) who have learned the API’s system. Given these differences, application of fair use here is unlikely to undermine the general copyright protection that Congress provided for computer programs.

 

 

The inquiry into the “the purpose and character” of the use turns in large measure on whether the copying at issue was “transformative,” i.e., whether it “adds something new, with a further purpose or different character.” Campbell, 510 U. S., at 579. Google’s limited copying of the API is a transformative use. Google copied only what was needed to allow programmers to work in a different computing environment without discarding a portion of a familiar programming language. Google’s purpose was to create a different task-related system for a different computing environment (smartphones) and to create a platform—the Android platform—that would help achieve and popularize that objective. The record demonstrates numerous ways in which reimplementing an interface can further the development of computer programs. Google’s purpose was therefore consistent with that creative progress that is the basic constitutional objective of copyright itself.

 

 

Google copied approximately 11,500 lines of declaring code from the API, which amounts to virtually all the declaring code needed to call up hundreds of different tasks. Those 11,500 lines, however, are only 0.4 percent of the entire API at issue, which consists of 2.86 million total lines. In considering “the amount and substantiality of the portion used” in this case, the 11,500 lines of code should be viewed as one small part of the considerably greater whole. As part of an interface, the copied lines of code are inextricably bound to other lines of code that are accessed by programmers. Google copied these lines not because of their creativity or beauty but because they would allow programmers to bring their skills to a new smartphone computing environment. The “substantiality” factor will generally weigh in favor of fair use where, as here, the amount of copying was tethered to a valid, and transformative, purpose.

 

 

The fourth statutory factor focuses upon the “effect” of the copying in the “market for or value of the copyrighted work.” §107(4). Here the record showed that Google’s new smartphone platform is not a market substitute for Java SE. The record also showed that Java SE’s copyright holder would benefit from the reimplementation of its interface into a different market.

 

 

(…) The Court does not overturn or modify its earlier cases involving fair use.

 

 

(…) Sega Enterprises Ltd. v. Accolade, Inc., 977 F. 2d 1510, 1521–1527 (CA9 1992) (holding that wholesale copying of copyrighted code as a preliminary step to develop a competing product was a fair use).

 

 

(…) See also Brief for American Antitrust Institute as Amicus Curiae (“Copyright on largely functional elements of software that have become an industry standard gives a copyright holder anticompetitive power”).

 

 

(…) Several features of Google’s copying suggest that the better way to look at the numbers is to take into account the several million lines that Google did not copy. For one thing, the Sun Java API is inseparably bound to those task-implementing lines. Its purpose is to call them up. For another, Google copied those lines not because of their creativity, their beauty, or even (in a sense) because of their purpose. It copied them because programmers had already learned to work with the Sun Java API’s system, and it would have been difficult, perhaps prohibitively so, to attract programmers to build its Android smartphone system without them. Further, Google’s basic purpose was to create a different task-related system for a different computing environment (smartphones) and to create a platform—the Android platform—that would help achieve and popularize that objective. The “substantiality” factor will generally weigh in favor of fair use where, as here, the amount of copying was tethered to a valid, and transformative, purpose.

 

 

(…) Google’s economic expert told the jury that Android was not a market substitute for Java’s software. As he explained, “the two products are on very different devices,” and the Android platform, which offers “an entire mobile operating stack,” is a “very different type of product” than Java SE, which is “just an applications programming framework.” App. 256. Taken together, the evidence showed that Sun’s mobile phone business was declining, while the market increasingly demanded a new form of smartphone technology that Sun was never able to offer. Finally, the jury also heard evidence that Sun foresaw a benefit from the broader use of the Java programming language in a new platform like Android, as it would further expand the network of Java-trained programmers. Id., at 131–133; see also id., at 153 (“Once an API starts getting reimplemented, you know it has succeeded”). In other words, the jury could have understood Android and Java SE as operating in two distinct markets. And because there are two markets at issue, programmers learning the Java language to work in one market (smartphones) are then able to bring those talents to the other market (laptops). See 4 Nimmer on Copyright §13.05[A][4] (explaining that factor four asks what the impact of “widespread conduct of the sort engaged in by the defendant” would be on the market for the present work). Sun presented evidence to the contrary. Indeed, the Federal Circuit held that the “market effects” factor militated against fair use in part because Sun had tried to enter the Android market. 886 F. 3d, at 1209 (Sun sought licensing agreement with Google). But those licensing negotiations concerned much more than 37 packages of declaring code, covering topics like “the implementation of Java’s code” and “branding and cooperation” between the firms. App. 245; see also 4 Nimmer on Copyright §13.05[A][4] (cautioning against the “danger of circularity posed” by considering unrealized licensing opportunities because “it is a given in every fair use case that plaintiff suffers a loss of a potential market if that potential is defined as the theoretical market for licensing the very use at bar”). In any event, the jury’s fair use determination means that neither Sun’s effort to obtain a license nor Oracle’s conflicting evidence can overcome evidence indicating that, at a minimum, it would have been difficult for Sun to enter the smartphone market, even had Google not used portions of the Sun Java API.

 

 

 

(U.S. Supreme Court, April 5, 2021, Google LLC v. Oracle America, Inc., Docket No.18-956, Justice Breyer, revised April 6, 2021)

 

(BREYER, J., delivered the opinion of the Court, in which ROBERTS, C. J., and SOTOMAYOR, KAGAN, GORSUCH, and KAVANAUGH, JJ., joined. THOMAS, J., filed a dissenting opinion, in which ALITO, J., joined. BARRETT, J., took no part in the consideration or decision of the case)

 

 

Wednesday, March 31, 2021

ICC Compendium of Antitrust Damages Actions

 

Launch of the ICC Compendium of Antitrust Damages Actions

31.03.2021

Republication

 

Free publication of the ICC Compendium of Antitrust Damages Actions which addresses the evolution of private competition law enforcement over recent years, and how the proliferation of legal practices across the globe, following in part the adoption of the EU Damages Directive in 2014 and its transposition by the EU Members States into national laws, has engendered concerns within the business community and beyond.  

 

The ICC antitrust Compendium is the fourth publication of the Competition Commission and was produced by its Task Force on Antitrust Damages Actions comprised of over 80 antitrust and litigation experts from 21 jurisdictions.  

 

Designed to be a reference for business, ranging from multinational companies to SMEs, private practitioners, judges, and economists, the Compendium is a unique collection of court proceedings and decisions from landmark cases related to damages actions from a variety of key jurisdictions.  Opening with a chapter on the European Damages Directive, the Compendium includes 21 chapters, organized around nine key topics, and counts a total of 275 decisions.











Tuesday, August 25, 2020

Antitrust & Competition (Swiss Law) - Vertical & Horizontal Restraints - Exclusive Delivery & Non-Competition Clause

 

Sekretariat der Wettbewerbskommission der Schweiz

 

SwissZinc AG

 

Vorabklärung

 

Potentiell unzulässiger Wettbewerbsabreden

 

Potentiellen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

 

Markteintritts-/Marktaustrittsschranken

 

Markt für den Transport

 

Markt für den Verkauf von hochreinem Zink

 

Exklusivlieferung und Wettbewerbsverbot

 

Preis und Qualität

 

Technische Entwicklung

 

Disziplinierende Wirkung

 

«Legitimate Business Reasons»

 

Potentielle Diskriminierung bzw. Ungleichbehandlung von Handelspartnerinnen

 

 

 

Schlussbericht vom 25. August 2020 in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG betreffend: SwissZinc AG wegen potentiell unzulässiger Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 KG und des potentiellen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäss Art. 7 KG (DPC 2020/4a, S. 1541).

 

 

(…) Es verblieben bei der Realisierung des Projekts lediglich die vier Schweizer Sonderabfallverwerter als mögliche Konkurrenten der SwissZinc-Anlage übrig (S. 1546).

 

 

48. Die Markteintrittsschranken würden sich jedoch auch für das Segment der Sonderabfallverwerter erheblich erhöhen, wenn die SwissZinc AG [75-95] % des Marktes für die Entsorgung von Hydroxidschlamm erreichen würden. In dem Falle würden die [5-25] % Restmarkt kaum Kapazität für einen zusätzlichen Sonderabfallverwerter bieten. Erst nach Ablauf der 15-Jahre Exklusivitätsdauer würden die Markteintrittsschranken wieder sinken.

 

 

B.3.4.3 Markteintritts-/Marktaustrittsschranken

56. Durch die geringen Kapazitäten und steigende Nachfrage (siehe B.3.4.2) bleibt der Markt für die Produktion von Hydroxidschlamm voraussichtlich auch in Zukunft noch offen. Die KVA, welche sich für eine kurze Zeit (z. B. 2 bis 3 Jahre) an eine FLUWA-Anlage binden, sind nach Ablauf dieser Frist frei, die Dienstleistung bei alternativen FLUWA-Anlagen nachzufragen.

57. Allerdings erfordert der Bau einer FLUWA-Anlage eine grosse Erstinvestition sowie Nachrüstungskosten. Manche KVA haben den Bau einer FLUWA in Betracht gezogen, sich dann aber aufgrund technischer oder logistischer Schwierigkeiten gegen den Bau einer eigenen FLUWA entschieden.

58. Somit werden womöglich auch ab der Inbetriebnahme der SwissZinc-Anlage die Markeintrittsschranken für die FLUWA-Betreiber relativ niedrig bleiben.

 

 

B.3.5 Markt für den Transport

59. Flugasche und Hydroxidschlamm sind Sonderabfälle und der Transport ist somit bewilligungspflichtig (vgl. Rz 13). Gemäss Angaben der SwissZinc AG sei der Transport von Hydroxidschlamm einfach, weshalb nicht speziell auf den Transport von Hydroxidschlamm spezialisierte Unternehmen eingesetzt werden müssen. Da die SwissZinc AG, welche den Transport der Hydroxidschlämme von den FLUWA-KVA zur SwissZinc-Anlage über ein externes Transportunternehmen organisiert, möglichst viel Hydroxidschlamm mit der Bahn transportieren wolle, werde die Auswahl an möglichen Transportunternehmen eingeschränkt.

 

 

60. Die FLUWA-KVA übergeben den Hydroxidschlamm aktuell an die vier Schweizer Sonderabfallverwerter (Chiresa AG, Spaltag AG, Sovag Veolia, Air Mercury AG), welche diesen zu den ausländischen Verwertern exportieren. Der Transport wird schliesslich von einem externen Transportunternehmen per Bahn oder LKW durchgeführt.

61. Gemäss Angaben der Transportunternehmen kann der Transport von Flugasche und/ oder Hydroxidschlamm von jedem Strassentransporteur durchgeführt werden. Neben der Bewilligung für Sonderabfälle müssen lediglich spezielle Fahrzeuge eingesetzt werden, z. B. Silo bei Flugasche und Containerfahrzeuge bei Hydroxidschlamm. Dies sind relativ geringe Hürden für einen Strassentransporteur den Transport von Flugasche respektive Hydroxidschlamm anzubieten, so dass man von einem Markt für den Transport ausgehen kann.

 

 

B.3.6 Markt für den Verkauf von hochreinem Zink

 

64. Die einzige Anbieterin von Zink auf dem Schweizer Markt ist zurzeit die KVA KEBAG, welche im FLUREC-Verfahren rund 250–300 t Zink pro Jahr produziert. Die Zinknachfrage betrug im Jahr 2018 in der Schweiz etwas über 7 000 t. Die Nachfrage überstieg das Angebot von Zink somit bei weitem und der grösste Teil des Zinks wurde von ausländischen Anbietern importiert.

 

 

72. Um die Finanzierung ihres Projekts zu sichern, sei die SwissZinc AG gemäss eigenen Angaben auf die Anlieferung von mindestens [75-95] % des jährlich in der Schweiz produzierten Hydroxidschlamms angewiesen. Nur in diesem Fall könne das Projekt SwissZinc AG so realisiert werden, dass es konkurrenzfähig sei. Die «marktbeherrschende Stellung» sei gerade die notwendige Voraussetzung für den Bau der SwissZinc-Anlage.

73. Die SwissZinc AG verfügt mit der angestrebten Ausgestaltung des Projektes ab dem ersten Tag ihrer Inbetriebnahme über einen Marktanteil von mindestens [75-95] % auf dem Markt für die Entsorgung von Hydroxidschlamm. Dieser Marktanteil ist für mindestens 15 Jahre gesichert, da die Aktionärinnen und Gönnerinnen sich für mindestens 15 Jahre zu einer Exklusivlieferung und einem umfassenden Wettbewerbsverbot (dazu B.2.3.3) verpflichten müssen.

74. Folglich herrscht höchstens auf einem Anteil von maximal [5-25] % des Marktes für Entsorgung von Hydroxidschlamm Wettbewerb. Einzig auf diesem Teil des Markts steht die SwissZinc AG mit den aktuellen Schweizer Sonderabfallverwertern (dazu Rz 36; Chiresa AG, Spaltag AG, Air Mercury AG und Sovag Veolia) in Konkurrenz.

 

 

99. Wie sich dieser Preis vor und nach der Inbetriebnahme der SwissZinc AG entwickelt, lässt sich nicht vorhersehen. Da die SwissZinc AG eine zumindest teilweise Verdrängung der alternativen Verwertungsdienstleistungen zur Folge hätte und die SwissZinc AG eine Monopolstellung anstrebt, besteht zumindest die Gefahr, dass die Preise langfristig über dem Wettbewerbsniveau liegen könnten.

 

 

B.4.6 Auswirkungen auf die technische Entwicklung

100. Da die SwissZinc AG sich aufgrund der exklusiven Bindung der Aktionärinnen und Gönnerinnen während 15 Jahren keiner namhaften Konkurrenz stellen muss und sie eine Anbindung von [75-95] % des Marktes für die Amortisierung ihrer Investitionen anstrebt, ist nicht zu erwarten, dass die SwissZinc AG in dieser Zeit in die technische Weiterentwicklung investieren wird.

101. Der Innovationsanreiz bei den Konkurrenten der SwissZinc AG ist gering, da die Markteintrittsschranken aufgrund der exklusiven Bindung der Kundinnen der SwissZinc AG über 15 Jahre sehr hoch sind.

 

 

Markt für die Entsorgung von Hydroxidschlamm(i) Sachlich relevanter Markt

 

118. Die SwissZinc AG plant die Entsorgung von Hydroxidschlämmen mit Rückgewinnung von Metallen, insbesondere Zink. Da aufgrund der Revision der VVEA ab 1. Januar 2021 nur noch die Metallrückgewinnung als gesetzeskonformer Entsorgungsweg von Flugasche möglich ist, bilden lediglich Verfahren der Entsorgung mit Metallrückgewinnung mögliche Substitute für die angebotenen Dienstleistungen der SwissZinc AG. Mit der Realisierung der SwissZinc-Anlage wird das FLUREC Verfahren eingestellt, womit keine direkte Metallgewinnung aus Flugasche mehr angeboten. Der sachliche Markt betrifft somit die Entsorgung von Hydroxidschlämmen (mit Metallrückgewinnung).

 

128. Die aktuellen Konkurrenten bei der Entsorgung von Hydroxidschlamm sind die Schweizer Sonderabfallunternehmen, die den Hydroxidschlamm zur Aufbereitung ins Ausland transportieren. Aufgrund der 15-jährigen Bindung der beteiligten KVA an die SwissZinc sind diese lediglich auf maximal [5-25] % des Marktes tätig. In der Schweiz sind aktuell die Sonderabfallverwerter Chiresa AG, Spaltag AG, Air Mercury AG und Sovag Veolia tätig. Ob all diese Konkurrenten bei Realisierung des SwissZinc Projektes auf dem Markt verbleiben, ist nicht klar.

 

129. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass mit der Realisierung des SwissZinc Projektes auf mindestens [75-95] % des relevanten Marktes kein Wettbewerb stattfinden und auf den restlichen maximal [5-25] % die SwissZinc in Konkurrenz mit den genannten aktuellen Konkurrenten stehen wird, wobei möglicherweise einer oder mehrere Konkurrenten aufgrund des kleinen übrigbleibenden Marktvolumens aus dem Markt ausscheiden wird.

 

(…) 133. Folglich ist die Stellung der Marktgegenseite insgesamt zu schwach, um eine disziplinierende Wirkung auf die SwissZinc AG zu haben.

 

135. Das Sekretariat kommt daher zum Schluss, dass die SwissZinc AG bei der Umsetzung des Projekts in seiner hier beurteilten Form über eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für die Entsorgung von Hydroxidschlamm in der Schweiz ab 2025 verfügen würde.

 

 

142 Gemäss Urteil des Bundesgerichts in Sachen Publigroupe ist ein Marktanteil von über 50 % ein Indiz für eine marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens, BGE 139 I 72, E. 9.3.3.2; das Bundesverwaltungsgericht entschied im DCC Fall, dass bei Marktanteilen über 60 % oder 70 % die Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung bestehe. Die Schwelle für die Widerlegung der Vermutung durch gegenteilige Faktoren sei bei solchen Marktanteilen umso höher, Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 442, DCC (S. 1558).

143 Der Marktanteil eines Unternehmens auf dem relevanten Markt gehört gemäss Literatur zu einem der wichtigsten Elemente bei der Beurteilung der markbeherrschenden Stellung eines Unternehmens. Ein Marktanteil von über 50 % wird als kritische Schwelle angesehen und gilt somit als Indiz für eine marktbeherrschende Stellung (S. 1558).

 

137. Das Kartellrecht verbietet eine marktbeherrschende Stellung nicht. Allerdings trägt das marktbeherrschende Unternehmen eine besondere Verantwortung für sein Marktverhalten. Nach Art. 7 Abs. 1 KG verhalten sich marktbeherrschende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen. Gemäss Rechtsprechung bedeutet dies, dass eine Marktbeherrscherin aktuelle oder potentielle Konkurrenten und andere Marktteilnehmer nicht behindern (Behinderungsmissbrauch) sowie Lieferanten, Abnehmer oder Verbraucher nicht ausbeuten bzw. benachteiligen darf (Ausbeutungs- oder Benachteiligungsmissbrauch).

 

138. Die Behinderung und Benachteiligung nach Art. 7 Abs. 1 KG werden durch den Beispielkatalog in Art. 7 Abs. 2 KG konkretisiert. Ob die darin aufgeführten Verhaltensweisen missbräuchlich sind, ist allerdings im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 KG zu beurteilen. Verhaltensweisen, die unter die Tatbestände des Art. 7 Abs. 2 KG fallen, sind nicht per se unzulässig. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verhaltensweise nach Art. 7 Abs. 2 KG eine Behinderung bzw. Benachteiligung i.S. des Art. 7 Abs. 1 KG darstellt. Der Beispielkatalog von Art. 7 Abs. 2 KG kann folglich nicht getrennt von Art. 7 Abs. 1 KG betrachtet werden. Ferner ist stets zu prüfen, ob sachliche Gründe der Rechtfertigung («legitimate business reasons») vorliegen. Liegen keine Rechtfertigungsgründe vor, ist die Behinderung oder Ausbeutung bzw. Benachteiligung unzulässig. Gemäss Bundesgericht kann für die Auslegung von Art. 7 KG die Literatur und Praxis von Art. 102 AEUV herangezogen werden.

 

 

C.5.2.3 Potentielle Diskriminierung bzw. Ungleichbehandlung von Handelspartnerinnen

151. Das Diskriminierungsverbot von Art. 7 Abs. 2 Bst. bKG führt dazu, dass ein markbeherrschendes Unternehmen alle potenziellen Handelspartner in sachlich vergleichbarer Lage grundsätzlich gleich behandeln muss. Marktbeherrschende Unternehmen haben die Pflicht, Wettbewerber in vor- oder nachgelagerten Handelsstufen gleich zu behandeln wie die zum marktbeherrschenden Unternehmen gehörenden Wirtschaftseinheiten. Das marktbeherrschende Unternehmen muss die Wettbewerber zu Bedingungen beliefern, die nicht ungünstiger sind als für die eigenen Wirtschaftseinheiten wie Tochter- oder Muttergesellschaften.

172 Mit anderen Worten schränkt der Tatbestand der Diskriminierung von Handelspartnern die Vertragsfreiheit des marktbeherrschenden Unternehmens ein. Es darf aktuelle und potenzielle Geschäftspartner nicht ohne sachliche Gründe mit Bezug auf Preise oder andere Geschäftsbedingungen ungleich behandeln. Der Unrechtsgehalt der Norm liegt darin, dass Mitbewerber ohne sachliche Rechtfertigung in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert oder die Marktgegenseite ausgebeutet wird.

 

155. In casu ist zu untersuchen, ob die folgenden Sachverhaltskonstellationen eine Ungleichbehandlung der Handelspartner und dadurch eine Diskriminierung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG darstellen:

- Höhere Gate Fee für die Verwertung von Hydroxidschlamm von Nichtbeteiligten

- Annahmepflicht des Hydroxidschlamms der Mitglieder

- Preissetzung in Abhängigkeit von der Hydroxidschlammqualität für Nichtbeteiligte (S. 1561).

 

 

159. Durch diese Vorgehensweise werden die nicht an der SwissZinc AG beteiligten KVA (mit oder ohne FLUWA) sowie die Chiresa AG in Bezug auf die Höhe der Gate Fee gegenüber den Mitgliedern ungleich behandelt. Wie in der genannten Kasuistik liegt folglich eine Ungleichbehandlung von nicht beteiligten Gesellschaften für den Bezug derselben Leistung vor.

 

 

164. Es liegt also auch in Bezug auf die Annahme des Hydroxidschlamms eine Ungleichbehandlung nicht beteiligter KVA (mit oder ohne FLUWA) und der Chiresa AG vor.

 

 

167. Gesamthaft profitieren die an der SwissZinc AG beteiligten Unternehmen von verbesserten Konditionen im Vergleich zu den Nichtbeteiligten. Insbesondere würden die Unternehmen, die nicht an der SwissZinc AG beteiligt sind (unbeteiligte KVA mit oder ohne FLUWA-Anlage und die Sonderabfallverwerterin Chiresa AG), für die Entsorgung von Hydroxidschlämmen bei der SwissZinc AG mehr bezahlen, obwohl die Qualität der gelieferten Hydroxidschlämme gegebenenfalls besser ist als diejenige von an der SwissZinc AG beteiligten KVA. Wäre dem so, läge darin eine erste Ungleichbehandlung. Ferner können Drittunternehmen nur solange an die SwissZinc AG liefern, als ihre Lieferungen bestenfalls nicht mehr als 20 % des Gesamtumsatzes ausmachen. Aufgrund dieser Vorteile nehmen die an der SwissZinc AG beteiligten Unternehmen auch eine stärkere Stellung gegenüber ihren Kunden ein, indem sie ihnen tiefere Preise verrechnen können. Dadurch würden die Nichtbeteiligten einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Daneben müssten die nicht an der SwissZinc AG beteiligten KVA bzw. FLUWA-KVA im Gegensatz zu beteiligten KVA bzw. FLUWA-KVA stets bemüht sein, qualitativ hochwertigen Hydroxidschlamm an die SwissZinc AG liefern zu können, um von tieferen Preisen zu profitieren. Daraus würde eine weitere Ungleichbehandlung resultieren. Vordergründig bestünde also eine Benachteiligung dieser Drittunternehmen gegenüber den an der SwissZinc AG beteiligten KVA für den Bezug derselben Dienstleistung.

 

 

C.5.2.5 Voraussichtlich keine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung (keine «legitimate business reasons»)

169. Gemäss Rechtsprechung liegt eine sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung bzw. «legitimate business reasons» vor, wenn sich das betreffende Unternehmen auf kaufmännische Grundsätze (z. B. Verlangen der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners) stützen kann.

 

176 Andere sachliche Gründe sind etwa die veränderte Nachfrage, Kosteneinsparungen, administrative Vereinfachungen, Transport- und Vertriebskosten, technische Gründe.

 

177 Die WEKO geht praxisgemäss von sachlich gerechtfertigten Verhaltensweisen aus, wenn diese objektiv notwendig und verhältnismässig sind.

 

178 Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn keine alternativen Verhaltensweisen zur Verfügung standen, welche sich weniger wettbewerbsverfälschend ausgewirkt hätten.

 

(…) Die preisliche Schlechterstellung nichtbeteiligter Unternehmen scheint vielmehr zwei Zwecke zu verfolgen: die Marktverdrängung von Konkurrenten vom Markt für Entsorgung von Hydroxidschlamm und gleichzeitig die Anbindung sämtlicher KVA an der SwissZinc AG, um eine Monopolstellung zu erreichen. Diese beiden Zwecke stellen keine sachliche Rechtfertigung für die vorliegende Ungleichbehandlung dar. Es liegen daher Anhaltspunkte vor, wonach die SwissZinc AG ihre Handelspartner zumindest gegenüber ihren Aktionärinnen ungerechtfertigt diskriminieren könnte.

 

 

C.5.3.3.1 Exklusivbelieferungspflicht und Wettbewerbsverbot

191. Exklusivvereinbarungen können unter normalen Wettbewerbsbedingungen zulässig sein. Wie aus der soeben dargelegten Kasuistik hervorgeht, gilt dies jedoch in der Regel nicht in einem Markt, in dem der Wettbewerb aufgrund der marktbeherrschenden Stellung eines Geschäftspartners bereits eingeschränkt ist.

192. Würden ein Teil oder sämtliche unabhängigen KVA, die im Aktionärbindungsvertrag oder dem Gönnervertrag vorgesehene 15-jährige Exklusivbelieferungspflicht und das Konkurrenzverbot (vgl. B.2.3.3, v.a. Rz 27) unterzeichnen, hätten die Konkurrentinnen der SwissZinc AG während dieser Zeit keine Möglichkeit, beteiligte KVA, welche der SwissZinc AG direkt oder indirekt (über FLUWA-KVA) [75-95] % des Hydroxidschlamms lieferten, als Neukunden zu gewinnen.

193. Die Konkurrenz der SwissZinc AG kann für den Zeitraum von mindestens 15 Jahren unabhängig davon, wie innovativ, qualitativ hochstehend und günstig ihr Angebot ist, nicht in Wettbewerb mit der SwissZinc AG um die Entsorgung von Hydroxidschlamm aus Flugasche von beteiligten KVA treten. Mit anderen Worten beschränkt bzw. verunmöglicht die SwissZinc AG, indem sie die KVA mittels den Exklusivverträgen, dem Konkurrenzverbot und den einheitlichen Transportkosten an sich bindet, den Absatz ihrer Konkurrenten für den Zeitraum von 15 Jahren.

 

 

Durch den Ausgleich würden allenfalls ähnlich wie im KTB-Verfahren bei den Mengenrabatten und dem Kies- und Betonbatzen, der Markteintritt von Drittunternehmen erschwert und deren Dienstleistungen weniger attraktiv gemacht. Der Transportkostenausgleich ist zudem eine Vorzugskondition, die sich ähnlich wie ein Exklusivrabatt auswirken könnte. In den Genuss des Transportkostenausgleichs kommt nämlich nur, wer zugleich die Exklusivlieferungsvereinbarung und das Konkurrenzverbot mit der SwissZinc AG abschliesst. Der Transportkostenausgleich schafft für diejenigen KVA, welche davon profitieren würden, einen zusätzlichen ökonomischen Anreiz, sich an die SwissZinc AG zu binden.

 

 

C.5.3.5 Voraussichtlich keine sachliche gerechtfertigte Einschränkung von Absatz oder der technischen Entwicklung (keine «legitimate business reasons»)

199. Die Exklusivliefervereinbarung oder das Wettbewerbsverbot könnten gemäss einem Teil der Literatur beim Vorliegen der nachfolgenden Gründe gerechtfertigt sein: Sicherheits- oder Umweltschutzgründe, Kapazitätsengpässe zur Aufrechterhaltung des bisherigen Produktions- oder Vertriebsumfangs und Rationalisierungsprozesse. Die Botschaft anerkennt Umweltschutzgründe als möglichen Effizienzgrund, wenn dadurch eine rationellere Nutzung von Ressourcen oder öffentlichen Gütern erreicht werden soll. Ob Umweltschutzgründe tatsächlich als Effizienzgründe herangezogen werden können, wurde von der Rechtsprechung noch nicht rechtskräftig geprüft.

 

200. Die WEKO prüfte in ihrer Praxis zu den «legitimate business reasons» auch im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG, ob kaufmännische Grundsätze (z. B. das Verlangen der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners) eine veränderte Nachfrage, Kosteneinsparungen, administrative Vereinfachungen, Transport- und Vertriebskosten oder technische Gründe die Einschränkung rechtfertigten. In der vorliegenden Konstellation fallen insbesondere Umwelt- und Investitionsschutzgründe als mögliche Rechtfertigungsgründe in Betracht.

 

 

205. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden von der SwissZinc AG auch nicht (sinngemäss) vorgebracht. Insgesamt würden voraussichtlich durch die Exklusivbelieferungsvereinbarung und das Konkurrenzverbot der Absatz und die technische Entwicklung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG behindert.

 

 

C.5.4 Mögliche gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen und sonstigen Geschäftsbedingungen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Bst. d KG)

 

C.6.2 Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG

 

C.6.5 Abrede zwischen Unternehmen gleicher und verschiedener Marktstufen

217. Primär sollen im Verwaltungsrat die FLUWA-Aktionärinnen vertreten sein. Sie sind auf derselben Marktstufe tätig und als solche Konkurrentinnen bei der Produktion von Hydroxidschlamm. Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen den KVA ohne FLUWA, die im Verwaltungsrat vertreten sind. Sie stehen ebenfalls in einem horizontalen Verhältnis zueinander. Sofern gleichzeitig FLUWA-KVA und andere KVA im Verwaltungsrat vertreten sind, stehen sie in einem vertikalen Verhältnis zueinander. Da die Aktionärinnen in der Generalversammlung den Verwaltungsrat bestimmen, tragen sie dessen Entschlüsse mit. In der Generalversammlung sind ebenfalls FLUWA-KVA und andere KVA vertreten. Insgesamt bestehen damit im Rahmen der SwissZinc AG gleichzeitig Abreden zwischen Unternehmen gleicher und verschiedener Marktstufen.

 

C.6.7 Mögliche Qualifikation der einheitlichen Gate Fee als Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG

219. Es ist zu prüfen, ob die Abreden über die Gate Fee den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG erfüllen könnten. Aus dem Wortlaut der Norm folgt, dass das direkte oder indirekte Festsetzen von Preisen eine Preisabrede darstellt. Der Begriff der Preisabrede wird von den Wettbewerbsbehörden und den Gerichten weit ausgelegt. So bezieht sich Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG gemäss Praxis auf jede Art des Festsetzens von Preisen, Preiselementen und Preiskomponenten. Preisabreden können folglich den gesamten Preis eines Produktes oder einer Dienstleistung betreffen oder blosse Teile davon. Preisabreden liegen auch vor, wenn den Abredeteilnehmern ein gewisser Preisgestaltungsspielraum verbleibt.

 

 

220. Die Festsetzung der Gate Fee durch den Verwaltungsrat ist eine Abrede im Sinn von Art. 4 Abs. 1 KG. Die Gate Fee ist ein Endpreis für die Verwertung des Hydroxidschlamms und wird von Konkurrentinnen bestimmt. Damit erfüllt die Abrede über die Festlegung der Gate Fee den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG und ist als horizontale Preisabrede zu qualifizieren.

 

 

(…) Ausnahmen zur grundsätzlichen Erheblichkeit können sich in Fällen von Einkaufskooperationen von Unternehmen ergeben, die gemeinsam über weniger als 15 % an Marktanteilen verfügen.

 

228. Wie dargelegt, betrifft die Abrede über die einheitliche Gate Fee die Wettbewerbsparameter Preis und Qualität. Die Abrede im Rahmen der marktbeherrschenden SwissZinc AG betrifft die Festlegung eines Endpreises und könnte sich tatsächlich wettbewerbsschädigend auf den Preis- und Qualitätswettbewerb auswirken, weshalb ihr Schädigungspotential zukommt. Die Abrede über die Festlegung der Gate Fee könnte somit eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KG darstellen.

 

C.6.8 Kein Vorliegen von Effizienzgründen

 

236. Selbst wenn eine Kosteneinsparung zu einer Senkung der Preise führen würde und diese Preissenkung an den Endkunden weitergegeben würde, so wäre die Festlegung der einheitlichen Gate Fee nicht notwendig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG. Selbst wenn man davon ausginge, dass die SwissZinc-Anlage nur mit einer abgesicherten Auftragsmenge funktionieren könnte, könnte die notwendige Auftragsmenge etwa durch eine Preissenkung zugunsten der KVA ohne Exklusivbindung gesichert werden. Die KVA würden die SwissZinc AG dadurch aufgrund ihres Preis-Leistungsverhältnisses wählen. Das Gleiche gilt für das Wettbewerbsverbot und die Festlegung der gemeinsamen Gate Fee.

 

244. Zusammenfassend steht folglich fest, dass die Notwendigkeit der Abrede zur Erreichung des Effizienzziels der rationellen Nutzung der Ressourcen mittels Umweltschutz nicht dargetan ist. Der Umweltschutz könnte auch ohne eine einheitliche Gate Fee erzielt werden. Eine rechtmässige Entsorgung der Flugasche wäre mit oder ohne SwissZinc AG für alle KVA möglich.

 

 

D Anregungen gemäss Artikel 26 Absatz 2 KG

247. Das Sekretariat kommt gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen zum Schluss, dass Anhaltspunkte für potentiell unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen. Gestützt darauf und in Anbetracht des Ziels der Vorabklärung, das darin besteht mehr Rechtssicherheit für die SwissZinc AG zu schaffen und Anregungen zu formulieren, regt das Sekretariat gestützt auf Art. 26 Abs. 2 KG die Umsetzung der folgenden Massnahmen an:

 

1. Die SwissZinc AG verzichtet auf die Festschreibung eines Wettbewerbsverbots für alle Gönnerinnen und Aktionärinnen sowie alle Handelspartnerinnen der SwissZinc AG;

 

2. Die SwissZinc AG verzichtet auf eine Verpflichtung zu Exklusivlieferungen der Gönnerinnen, Aktionärinnen und Handelspartnerinnen an die SwissZinc AG;

 

3. Die SwissZinc AG verzichtet auf eine Mindestvertragsdauer von 15 Jahren für Gönnerinnen, Aktionärinnen und Handelspartnerinnen der SwissZinc AG;

 

4. Der Preis für die Transportdienstleistung der SwissZinc AG an die Bezüger der Transportdienstleistung soll nicht von konkurrenzierenden KVA (z. B. vom Verwaltungsrat) festgelegt werden;

 

5. Der Preis für die Entsorgung von Hydroxidschlamm (Gate Fee) soll nicht von konkurrenzierenden KVA (z. B. vom Verwaltungsrat) der SwissZinc AG festgelegt werden.

 

Für den Fall, dass die SwissZinc AG eine marktbeherrschende Stellung unter Beachtung der vorgenannten Anregungen erreichen sollte, empfiehlt das Sekretariat zudem Folgendes:

 

1. Nicht-Aktionärinnen der SwissZinc AG dürfen gegenüber Aktionärinnen beim Bezug von gleichen respektive gleichwertigen Leistungen preislich nicht diskriminiert werden. Sie haben für die identischen Dienstleistungen dieselben Preise zu bezahlen;

 

2. Die SwissZinc AG verzichtet auf die Festlegung eines Transportkostenausgleichs;

 

3. Sollte die Transportleistung von der SwissZinc AG ausgeschrieben werden, so soll dies in regelmässigen Abständen, jedoch mindestens alle 3 Jahre, geschehen.