Monday, September 8, 2014

Antitrust: Data Privacy: Fishing Expedition


Swiss Competition Commission opinion (in German): Competition: Unfair competition: Antitrust:
Data privacy: Right of a third party to have access to personal or confidential information not disclosed in the Competition Commission’s opinion:
Prohibited fishing expedition:

Federal bodies (like the Competition Commission) may disclose personal data if there is legal basis for doing so in accordance with Article 17 or if: d) the recipient demonstrates credibly that the data subject is withholding consent or blocking disclosure in order to prevent the enforcement of legal claims or the safeguarding of other legitimate interests; the data subject must if possible be given the opportunity to comment beforehand (cf. Art. 19 I d Federal Act on Data Protection).
In order to avoid forbidden fishing expeditions, it is advised to describe, in the request, the facts upon which it is made, the reason for its filling, and the information or documents which are requested. Specificity is a keyword here.

Recht auf Einsicht in Verfahrensakten nach Verfahrensabschluss
Gesetzliche Grundlagen für eine Bekanntgabe von Personendaten
Unzulässige reine Beweisausforschung («fishing expedition»)

Art. 19 Abs. 1 Bst. d DSG verlangt weder, dass eine Rechtspflicht zur Datenbekanntgabe besteht, noch dass ein Rechtsanspruch bereits feststeht.
Mehrere Gesuchsgegner bezeichnen das Gesuch [des Gesuchstellers] als „fishing expedition“. Das Bundesgericht äusserte sich im Bereich des Amtshilfeverfahrens zu diesem Begriff: „Verboten sind reine Beweisausforschungen ("fishing expeditions"). Die ersuchende Behörde muss im Amtshilfeverfahren den relevanten Sachverhalt darstellen, die gewünschten Auskünfte bzw. Unterlagen konkret bezeichnen und den Grund ihres Ersuchens nennen.“ (BGE 128 II 407 E. 5.2.1.).
Der fragliche Sachverhalt, zu welchem [der Gesuchsteller] die Bekanntgabe von Daten verlangt, ergibt sich aus dem Gesuch selbst, aber auch aus der publizierten Version der WEKO-Verfügung bzw. die hierzu ergangene Pressemitteilung der WEKO, auf die sich [der Gesuchsteller] zumindest implizit bezieht. In der publizierten Version der WEKO-Verfügung ist zudem ersichtlich, welche Unternehmen unzulässige Abreden getroffen haben bzw. sanktioniert wurden. Soweit es [dem Gesuchsteller] um die Prüfung von Zivilforderungen geht, bezieht sich sein Gesuch – auch ohne dass er dies explizit erwähnt – notwendigerweise auf diese Unternehmen. Das Gesuch [des Gesuchstellers] ist sodann in Bezug auf die herauszugebenden Beweismittel durchaus spezifiziert (verlangt wird die Herausgabe der Verfügung). Schliesslich gibt [der Gesuchsteller] auch die Gründe seines Ersuchens an. Als unzulässige reine Beweisausforschung kann sein Gesuch nicht bezeichnet werden.
Zwar trifft es zu, dass [der Gesuchsteller] die WEKO um die Herausgabe von Beweismitteln ersucht und damit unter anderem prüfen will, ob ihm Zivilansprüche gegen einzelne Verfügungsadressaten der WEKO-Verfügung zustehen. Er ersucht damit aber um nichts anderes als um Informationen, die in einem Strafverfahren jedem Privatkläger ohne Weiteres zur Verfügung stehen würden (konkret verlangt [der Gesuchsteller] die Verfügung bzw. Teile daraus, was im Strafverfahren dem Strafurteil entspricht).
Neben Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG ermöglicht somit auch Art. 19 Abs. 1 Bst. d DSG eine Bekanntgabe von Daten der Gesuchsgegner an [den Gesuchsteller] (allerdings nur, soweit die bekanntzugebenden Verfügungspassagen Ausführungen [zum Gesuchsteller] enthalten).

(Verfügung vom 8. September 2014, RPW 2018/1, 139 Rz 76, 77, 78, 79)

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